Satzung
- beschlossen am 16.09.2000 in Frankfurt/Main -

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1                    Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen ,,BasisGrün" und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen ,,eingetragener Verein" (”e.V.").

(2)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2            Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Verein) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3          Zweck des Vereins

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft  und Erziehung. Ziel des Vereins ist insbesondere, die politische, gesellschaftliche und wissenschaftliche Diskussion zu fördern für: 

-          die Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche

-          die gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums und solidarisches Handeln in allen gesellschaftlichen Bereichen,

-          das Engagement für Entmilitarisierung der Gesellschaft und zivile Konfliktprävention,

-          die Gleichstellung von Frauen und Männern,

-          den Schutz von Minderheiten und Aufhebung der Diskriminierung von gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen

-          die Verwirklichung der Menschenrechte und sozialen BürgerInnenrechte – insbesondere auch für Flüchtlinge und MigrantInnen

-          die Bewahrung der Natur sowie umweltverträgliches Wirtschaften und Zusammenleben;

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

-          zur Verfügungstellung eines Kommunikations- und Informationsforums, u.a. unter Zuhilfenahme der neuen Medien

-          Organisation/Unterstützung von politischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen.

-          Förderung der politischen Bildung

-          Förderung des Denkens und Handelns in internationalen Zusammenhängen

-          Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen, die den Zielen des Vereins entsprechen

-          die Planung, Durchführung und Finanzierung von Kooperationsprojekten im Sinne der Vereinsziele mit natürlichen Personen sowie rechts- und nichtrechtsfähigen Vereinigungen

-          die Beratung und Unterstützung von Personen, Gruppen, Initiativen und Vereinen, die entweder insgesamt oder mit einzelnen Projekten im Sinne der Vereinsziele tätig sind

-          die Förderung der Kommunikation zwischen Initiativen und Zusammenschlüssen, deren Arbeit einzelnen Zielen des Vereins gewidmet ist, sowie die Beteiligung an und die Koordination von entsprechenden Aktivitäten

-          Entwicklung einer basisdemokratischen regionalen Struktur

-          alle sonstigen geeigneten Aktivitäten, die der Verwirklichung der Vereinsziele dienen

(3)      Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4)     Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.

4            Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

5          Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)       die Mitgliederversammlung

b)       der Vorstand

6                    Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(3)     Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.

(4)     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. TeiI der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Die schriftliche Einladungsfrist verkürzt sich auf mindestens eine Woche.

7                    Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus 7 Personen (SprecherInnenrat und dem/der SchatzmeisterIn). Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten; jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben wird.

(4)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Höchstens 4 Mitglieder des jeweils amtierenden SprecherInnenrates können erneut gewählt werden.

(5)     Für nachgewählte Vorstandsmitglieder endet die Amtszeit mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes.

(6)     Mindestens die Hälfte des Vorstandes sind Frauen. Diese Quotierung kann in besonderen Fällen durch ein Frauenvotum aufgehoben werden.

8                    Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und sie fördern wollen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Vorstandsmitglieder haben ein Veto-Recht. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt bzw. gegen diesen eine Veto eingelegt, so entscheidet auf Antrag des abgelehnten Mitglieds die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

9                    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Alle Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet

a)       die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

b)       den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

10                 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)                Das Aufnahmeersuchen ist formlos schriftlich an den Verein zu richten.

(2)                Über die Aufnahme wird entschieden wie unter 8 (1)..

(3)                Die Mitgliedschaft endet

a)      durch Austritt

b)      durch Ausschluss

c)      durch Tod.

(4)                Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine Kündigungsfrist ist hierbei nicht vorgesehen.

(5)                Der Ausschluss kann erfolgen

a)      wenn das Vereinsmitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nach Abschluss des Geschäftsjahres mit der Bezahlung des Jahresbeitrages noch im Rückstand ist,

b)      bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die lnteressen des Vereins.

(6)                Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit 2/3  Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann schriftlicher Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Rechte als Mitglied ruhen während dieser Zeit.

11                 Mitgliedsbeitrag

(1)                Es wird ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2)                Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er ist spätestens einen Monat nach Fälligkeit zu zahlen.

12                 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

            a)            Beschlussfassung über Anträge

            b)            Die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren

c)                  die Wahl von zwei KassenprüferInnen auf die Dauer von einem Jahr

d)                  Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der KassenprüferInnen und die Erteilung der Entlastung.

e)                  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

f)                    Satzungsänderungen

g)                  Mitgliedschaft analog § 8.

13                 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)                Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens  10 % der Mitglieder teilnehmen. Übersteigt die Zahl der Mitglieder 250, so sinkt das Quorum auf 5 %. Ist zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden und es wurde keine Beschlussfähigkeit erlangt, so ist die darauffolgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(2)                Die Mitgliederversammlung wählt ihre VersammlungsleiterIn.

(3)                Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(4)                Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds  wird schriftlich abgestimmt.

(5)                Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim.

(6)                Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der KassenprüferInnen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7)                Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz (5) aufgeführten Ämter und erreicht keine die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein 2. Wahlgang statt. Wird ein 3. Wahlgang notwendig, so reicht die einfache Mehrheit.

(8)                Bei einer Pattsituation entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.

14     Beurkundung von Beschlüssen

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das von der VersammlungsleiterIn, einem Vorstandsmitglied und der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

15     Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die beabsichtigte Änderung der Satzung stichwortartig in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

16     Vereinsauflösung

(1)     Zur Auflösung des Vereins wird schriftlich eingeladen gemäss 6.3. Der Verein ist aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung gestimmt haben.

(2)     Die Versammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an den Bund für Soziale Verteidigung und den IPPNW, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

17     Eintragung des Vereins

Sofern das Registergerichts zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bzw. das Finanzamt für Körperschaften zum Erlangen der Gemeinnützigkeit formale Änderungen der Vereinssatzung verlangen, wird der Vorstand ermächtigt, diese vorab zu beschließen. Die Änderungen müssen auf der folgenden MV gemäß § 15 bestätigt werden.

18     Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.9.2000 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.

 

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