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Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen ,,BasisGrün" und hat seinen
Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen
werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen ,,eingetragener
Verein" (”e.V.").
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Verein)
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des
Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Erziehung.
Ziel des Vereins ist insbesondere, die politische, gesellschaftliche
und wissenschaftliche Diskussion zu fördern für:
-
die Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche
-
die gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums
und solidarisches Handeln in allen gesellschaftlichen Bereichen,
-
das Engagement für Entmilitarisierung der Gesellschaft
und zivile Konfliktprävention,
-
die Gleichstellung von Frauen und Männern,
-
den Schutz von Minderheiten und Aufhebung der Diskriminierung
von gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen
-
die Verwirklichung der Menschenrechte und sozialen BürgerInnenrechte
– insbesondere auch für Flüchtlinge und MigrantInnen
-
die Bewahrung der Natur sowie umweltverträgliches Wirtschaften
und Zusammenleben;
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
-
zur Verfügungstellung eines Kommunikations- und Informationsforums,
u.a. unter Zuhilfenahme der neuen Medien
-
Organisation/Unterstützung von politischen und wissenschaftlichen
Veranstaltungen.
-
Förderung der politischen Bildung
-
Förderung des Denkens und Handelns in internationalen Zusammenhängen
-
Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen, die den Zielen
des Vereins entsprechen
-
die Planung, Durchführung und Finanzierung von Kooperationsprojekten
im Sinne der Vereinsziele mit natürlichen Personen sowie rechts- und
nichtrechtsfähigen Vereinigungen
-
die Beratung und Unterstützung von Personen, Gruppen, Initiativen
und Vereinen, die entweder insgesamt oder mit einzelnen Projekten im
Sinne der Vereinsziele tätig sind
-
die Förderung der Kommunikation zwischen Initiativen und Zusammenschlüssen,
deren Arbeit einzelnen Zielen des Vereins gewidmet ist, sowie die Beteiligung
an und die Koordination von entsprechenden Aktivitäten
-
Entwicklung einer basisdemokratischen regionalen Struktur
-
alle sonstigen geeigneten Aktivitäten, die der Verwirklichung
der Vereinsziele dienen
(3)
Alle
Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
(4)
Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
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Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen.
(3) Die Mitglieder
sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.
(4) Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. TeiI der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen nach
Eingang des Antrages stattfinden. Die schriftliche Einladungsfrist verkürzt
sich auf mindestens eine Woche.
7
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus 7 Personen (SprecherInnenrat und dem/der
SchatzmeisterIn). Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand
vertreten; jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern des Vereins bekannt
gegeben wird.
(4)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Höchstens 4 Mitglieder des jeweils amtierenden
SprecherInnenrates können erneut gewählt werden.
(5)
Für nachgewählte Vorstandsmitglieder endet die Amtszeit mit der
Amtszeit des Gesamtvorstandes.
(6)
Mindestens die Hälfte des Vorstandes sind Frauen. Diese Quotierung
kann in besonderen Fällen durch ein Frauenvotum aufgehoben werden.
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Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen
und sie fördern wollen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet
der Vorstand mehrheitlich. Vorstandsmitglieder haben ein Veto-Recht.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt bzw. gegen diesen eine Veto eingelegt,
so entscheidet auf Antrag des abgelehnten Mitglieds die nächste Mitgliederversammlung
über den Aufnahmeantrag.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder
haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet
a)
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b)
den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
10
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Das Aufnahmeersuchen ist formlos schriftlich an den Verein zu
richten.
(2)
Über die Aufnahme wird entschieden wie unter 8 (1)..
(3)
Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Austritt
b)
durch Ausschluss
c) durch
Tod.
(4)
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Eine Kündigungsfrist ist hierbei nicht vorgesehen.
(5)
Der Ausschluss kann erfolgen
a)
wenn das Vereinsmitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung
nach Abschluss des Geschäftsjahres mit der Bezahlung des Jahresbeitrages
noch im Rückstand ist,
b)
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die
lnteressen des Vereins.
(6)
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet
zunächst der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung
des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung
der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann schriftlicher Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Rechte als Mitglied ruhen während dieser Zeit.
11
Mitgliedsbeitrag
(1)
Es wird ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
(2)
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er ist spätestens einen
Monat nach Fälligkeit zu zahlen.
12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Anträge
b) Die Wahl des Vorstandes auf
die Dauer von zwei Jahren
c)
die Wahl von zwei KassenprüferInnen auf die Dauer von einem Jahr
d)
Die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes,
des Prüfungsberichtes der KassenprüferInnen
und die Erteilung der Entlastung.
e)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f)
Satzungsänderungen
g)
Mitgliedschaft analog § 8.
13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
10 % der Mitglieder teilnehmen. Übersteigt die Zahl der Mitglieder 250,
so sinkt das Quorum auf 5 %. Ist zu einer Mitgliederversammlung eingeladen
werden und es wurde keine Beschlussfähigkeit erlangt, so ist die darauffolgende
Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt ihre VersammlungsleiterIn.
(3)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben
eine andere Stimmenmehrheit vor.
(4)
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag
eines Mitglieds wird schriftlich abgestimmt.
(5)
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim.
(6)
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der KassenprüferInnen
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7)
Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz (5) aufgeführten
Ämter und erreicht keine die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet
ein 2. Wahlgang statt. Wird ein 3. Wahlgang notwendig, so reicht die
einfache Mehrheit.
(8)
Bei einer Pattsituation entscheidet die Mitgliederversammlung
über das weitere Vorgehen.
14 Beurkundung
von Beschlüssen
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
verfasst, das von der VersammlungsleiterIn, einem Vorstandsmitglied
und der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die
beabsichtigte Änderung der Satzung stichwortartig in der Tagesordnung
bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
16 Vereinsauflösung
(1) Zur Auflösung
des Vereins wird schriftlich eingeladen gemäss 6.3. Der Verein ist aufgelöst,
wenn ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung gestimmt haben.
(2) Die Versammlung
ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
(3) Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten zu gleichen
Teilen an den Bund für Soziale Verteidigung und den IPPNW, die es ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
17
Eintragung des Vereins
Sofern das Registergerichts zur Eintragung
des Vereins in das Vereinsregister bzw. das Finanzamt für Körperschaften
zum Erlangen der Gemeinnützigkeit formale Änderungen der Vereinssatzung
verlangen, wird der Vorstand ermächtigt, diese vorab zu beschließen.
Die Änderungen müssen auf der folgenden MV gemäß § 15 bestätigt werden.
18 Inkrafttreten
der Satzung
Vorstehende Fassung der Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 16.9.2000 beschlossen. Sie tritt sofort in
Kraft.