Datum: 16.09.99, 14:53:28
Betreff: Castor-Transporte
Statusbericht
*Verhinderung von Grenzwertüberschreitungen bei Transporten von Behältern mit bestrahlten Brennelementen aus Leistungsreaktoren und Behältern mit verglasten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen*A. Zusammenfassung
1. Die von den Betreibern der Kraftwerke und Wiederaufarbeitungsanlagen geplanten Schutzmaßnahmen gegen das Überschreiten der zulässigen Kontaminationsgrenzwerte werden einer zügigen und sorgfältigen Überprüfung unterzogen. Dabei wird zwischen drei Transporttypen unterschieden. Transporte von abgebrannten Brennelementen in die externen Zwischenlager
Ahaus und Gorleben, Transporte von Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitung nach Gorleben und Transporte von abgebrannten Brennelementen zur Wiederaufarbeitung. Die Gutachten zu den ersten beiden Transporttypen sind fertiggestellt, das Gutachten zu den Transporten zur Wiederaufarbeitung ist noch in Bearbeitung. Für dieses Gutachten haben die Betreiber zuletzt Mitte Juli notwendige Unterlagen vorgelegt.2. Die zuständigen Behörden können Transporte erst dann wieder zulassen, wenn festgestellt ist, daß die Grenzwerte während des gesamten Transports sicher eingehalten werden. Dazu haben die Betreiber gegenüber den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder, dem Eisenbahn Bundesamt und dem Bundesamt für Strahlenschutz nachzuweisen, dass sie die von den Gutachtern formulierten Bedingungen für sichere Transporte erfüllen.
3. Für die Kraftwerke Biblis, Neckarwestheim, Philippsburg und Stade wurden Anträge auf den Abtransport abgebrannter Brennelemente gestellt, um Lagerengpässe und in der Folge Betriebsunterbrechungen im nächsten Jahr zu vermeiden.
Grundsätzlich erscheint aus heutiger wissenschaftlich-technischer Sicht eine rechtzeitige Zulassung von Transporten in deutsche Zwischenlager (Ahaus, Gorleben) möglich.
Dem Ergebnis des Gutachtens zu den Transporten zur Wiederaufarbeitung kann und darf nicht vorgegriffen werden. Das BMU ist bemüht, die Arbeiten zügig zum Abschluss zu bringen.
Kritisch könnte die Situation für das Kraftwerk Stade werden, da es als einziges nicht über Lagerbehälter für eine externe Zwischenlagerung in Deutschland verfügt. Der Betreiber hat zusätzlich beim Niedersächsischen Umweltministerium im Juni 1999 einen Antrag auf Zulassung eines weiteren Lagergestells im vorhandenen Brennelementlagerbecken des Kraftwerks gestellt, um die interne Lagerkapazität zu erhöhen.
B. Im Einzelnen
1. 10-Punkte-Plan und Kriterienkatalog
Nach der Aussetzung der Transporte von abgebrannten Brennelementen und verglasten radioaktiven Abfällen wegen erheblicher Grenzwertüberschreitungen und mangelhafter Informationsweitergabe an die Behörden hatte das BMU am 25.05.1998 einen 10-Punkte-Plan (Anlage1) vorgelegt. Die Erfüllung der im Plan enthaltenen Forderungen soll bei zukünftigen Transporten gewährleisten, daß ein erneutes Auftreten von Kontaminationen dieser Art bei den für diese Transporte benutzten
Behältern während der gesamten Transportdauer mit hinreichender Sicherheit verhindert wird und in jedem Fall die Benachrichtigung der zuständigen Behörden erfolgt, wenn Kontaminationsüberschreitungen wieder Erwarten dennoch auftreten. Bis auf Punkt 7 haben die Betreiber die Forderungen des Planes erfüllt.In Punkt 7 des 10 Punkte-Plans wird verlangt, daß technische Maßnahmen erforderlich sind, durch die das Überschreiten der zulässigen Grenzwerte verhindert werden soll. Das BMU hat die Kraftwerksbetreiber aufgefordert, hierzu Lösungsvorschläge vorzulegen.
Auf Veranlassung des BMU hat das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständige Aufsichtsbehörde die Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) mit dem Öko-Institut im Unterauftrag der GRS mit der Begutachtung der von den Kraftwerksbetreibern beabsichtigten technischen Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens unzulässiger Kontaminationen bei Transporten von Brennelementen und Glaskokillen beauftragt.
Zusätzlich hat das BMU in Abstimmung mit den zuständigen Behörden von Bund und Ländern einen Kriterienkatalog erarbeitet, der die notwendigen Anforderungen enthält, die für zukünftige Transporte zu erfüllen sind. Dieser wurde im Juni 1999 von einem Bund-Länder Gremium verabschiedet (Anlage2).
Dieser Kriterienkatalog bildet zusammen mit den Ergebnissen der Gutachten die Grundlage für die zuständigen Behörden (Bundesamt für Strahlenschutz BfS, Eisenbahn-Bundesamt EBA, Landesbehörden) bei aufsichtlichen Prüfungen und bei ihren Entscheidungen über Anträge für zukünftige Transporte.
Die bisherigen Genehmigungen, die wie üblich befristet ausgesprochen worden sind, sind wegen Fristablauf erloschen. Die Frist der Genehmigung richtet sich nach dem Verfallsdatum der Behälterzulassung; die Zulassung für einen Behälter wird in der Regel auf drei Jahre befristet. Es existiert lediglich noch eine gültige Genehmigung für den Transport von Glaskokillen nach Gorleben mit Frist bis 31.10.1999.
Bei Erteilung einer Transportgenehmigung für abgebrannte Brennelemente in deutsche Zwischenlager muß sichergestellt sein, daß bei den Kraftwerken Umgangsgenehmigungen für die Behälter durch die Länderbehörden und bei den Zwischenlagern Einlagerungsgenehmigungen für die Behälter durch das BfS erteilt sind.
2. Stand der Begutachtung
Die Begutachtung erfolgt getrennt für drei Transporttypen:
1. Innerdeutsche Transporte von den Kraftwerken in die Zwischenlager Ahaus und Gorleben
2. Transporte von Glaskokillen von den Wiederaufarbeitungsanlagen in England und Frankreich nach Gorleben
3. Transporte von den deutschen Kraftwerken zu den Wiederaufarbeitungsanlagen in England und Frankreich.
Zu 1.
Das Gutachten für die innerdeutschen Transporte wurde Ende Mai 1999 fertiggestellt und nach Freigabe durch EBA/BMU an alle Betroffenen verteilt (Bundesbehörden, Landesbehörden, Betreiber). Es enthält etwa 60 Gutachterempfehlungen, die von den Kraftwerksbetreibern noch abzuarbeiten sind und deren Erfüllung von den Gutachtern danach noch bestätigt werden
muß. Für die Abarbeitung müssen von den Kraftwerksbetreibern noch Unterlagen vorgelegt werden. Das abgeschlossene Gutachten ist eine Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Behörden zur Erteilung der entsprechenden Genehmigungen (BfS für Transport- und Einlagerungsgenehmigungen sowie für die verkehrsrechtliche Zulassung der Behälter unter Hinzuziehung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) als Gutachter, EBA für Transportgenehmigungen leerer Behälter, Landesbehörden für die Beladung der Behälter). Für die Einlagerung selbst ist die abschließende Zustimmung der Länderaufsichtsbehörden, für den Transport die der Länderinnenbehörden erforderlich.Zu 2.
Das Gutachten für die Glaskokillentransporte wurde Ende Juni 1999 fertiggestellt und ist vom EBA/BMU zur Verteilung an die Betroffenen (Bundesbehörden, Landesbehörden, Betreiber) freigegeben. Die Verteilung ist erfolgt. Das Gutachten enthält etwa 30 Gutachterempfehlungen, die in gleicher Weise wie unter 1. abzuarbeiten sind.Zu 3.
Das Gutachten für die Transporte von den deutschen Kraftwerken zu den Wiederaufarbeitungsanlagen ist zur Zeit noch in Bearbeitung. Von den Betreibern wurden zuletzt Unterlagen für einen qualifizierten Nachweis der Kontaminationsvorsorge und der Behälterdekontaminierbarkeit bei der COGEMA am 14.07.1999 übergeben; für Transporte zur BNFL wurden am 15.07.1999 weitere Unterlagen vorgelegt.Das BMU hat dafür gesorgt und wird weiterhin dafür sorgen, daß die notwendigen Prüfungen zügig, mit der gebotenen Sorgfalt und unter Beteiligung der betroffenen Stellen durchgeführt werden.
3. Entsorgungssituation der Kraftwerke
Mit Ausnahme von Obrigheim, das über ein genehmigtes Zwischenlager am Standort verfügt, sind alle Kraftwerke darauf angewiesen, ihre abgebrannten Brennelemente rechtzeitig entweder in externe Zwischenlager oder zur Wiederaufarbeitung zu transportieren, um Lagerengpässe zu vermeiden, die eine Betriebsunterbrechung zur Folge hätten.
Lagerengpässe werden bei den Kraftwerken Philippsburg 1, Neckarwestheim 1 und 2, Biblis A und B sowie Stade im Laufe des Jahres 2000 auftreten, falls ein Abtransport von abgebrannten Brennelementen oder eine Erhöhung der kraftwerksinternen Lagerkapazität nicht gelingt. Eine Übersicht gibt folgende Tabelle:
Kraftwerksinterne LagerkapazitätenStand 07/99
Kernkraftwerk noch freie
Stellplätze rechnerischeReichweite des internen internes Lager
erschöpft
LagersBE
Jahre
Revisionstermin
Baden-Württemberg
Obrigheim 1014 31,7
Philippsburg 1 12 0,1 Mai 2000 d)
Philippsburg 2 a) 68 1,4
Neckarwestheim I 39 0,8 Mai 2000 d)
Neckarwestheim II a) 36 0,8 Aug 2000 d)
Bayern
Grafenrheinfeld 153 3,3
Isar 1 864 8,2
Isar 2 293 6,1
Gundremmingen B 855 5,8
Gundremmingen C 1186 8,0
Hessen
Biblis A a) 60 0,9 Aug 2000 d)
Biblis B 14 0,2 Mai 2000 d)
Niedersachsen
Stade 6 0,1 Feb 2000 c)
Unterweser 213 4,4
Grohnde 208 4,3
Emsland 168 3,2
Rheinland-Pfalz
Mülheim-Kärlich (außer Betr.) 413
Schleswig-Holstein
Brunsbüttel 164 2,0
Krümmel b) 367 2,9
Brokdorf 160 3,3
BE = Brennelemente
a) Die im August 1999 geplanten Entladungen sind bei den freien Stellplätzen bereits berücksichtigt.
b) Freiräumbare Stellplätze sind bei den "noch freien Stellplätzen" hinzugerechnet.
c) Das Kernkraftwerk Stade hat beim Niedersächsischen Umweltministerium die Erweiterung der Lagerkapazität mittels eines Zusatzgestells beantragt, mit dem die kraftwerksinterne Lagerkapazität um ca. 1 Jahr, also bis 2001, erhöht werden soll
d) Transporte Anfang 2000 nach Gorleben/Ahaus erforderlich, falls Transporte in die Wiederaufarbeitung oder Transportbereitstellung nicht möglich und Betriebseinschränkungen vermieden werden sollen.
Um einer Engpasssituation mittelfristig zu begegnen, hat bisher nur der Betreiber des Kraftwerks Emsland einen Antrag auf ein standortnahes Zwischenlager gestellt.
4. Stand der Transportgenehmigungsverfahren
Im Vorgriff auf die abschließenden Ergebnisse der Begutachtung hat die Nuclear Cargo Service (NCS), eine Tochter der Deutschen Bahn AG, im Auftrag der Kraftwerksbetreiber von Philippsburg, Biblis und Stade im Juni 1999 Anträge zum Abtransport abgebrannter Brennelemente in die Wiederaufarbeitungsanlagen gestellt. Für Neckarwestheim wurde von der NCS der Abtransport sowohl zur Wiederaufarbeitung als auch zum Zwischenlager Ahaus beantragt (siehe Punkt 2., zu 1.). Philippsburg und Biblis erwägen ebenfalls Abtransporte nach Ahaus zu beantragen.
Alle gestellten Anträge können zur Zeit noch nicht beschieden werden, da die zum Genehmigungsverfahren eingereichten Antragsunterlagen zur Zeit nicht vollständig sind. Darüber hinaus ist für eine Bescheidung der Anträge der positive Abschluß der vorher genannten Begutachtung zur Kontamationssicherheit der Transporte notwendig. Die Situation im einzelnen kann Anlage3 entnommen werden.
Für Transporte in die deutschen Zwischenlager sind Castor-Behälter vorgesehen. Der Abtransport von Brennelementen zur Wiederaufarbeitung soll in ausländischen Behältern erfolgen. Diese Behälter benötigen neben der Zulassung, die von den ausländischen Behörden erteilt wird, eine deutsche Anerkennung (Validierung), die in allen Fällen noch aussteht. Die Validierungsverfahren, bei der die BAM gutachtlich prüft, sind noch nicht abgeschlossen. Auch die Prüfung in diesen Verfahren hängt von dem Ergebnis des o.g. Gutachtens der GRS ab.
Für Transporte zum Zwischenlager nach Gorleben soll die sogenannte Jeetzel-Brücke genutzt werden, die der Instandhaltung bedarf. Es ist geplant, die vorhandene Brücke zu sanieren. Die DB Netz AG hat die entsprechenden Unterlagen fertiggestellt und Anträge für das Planfeststellungsverfahren eingereicht. Da im Winter und Frühjahr die Jeetzel hohe Wasserführung hat, mit der in der Regel vom November bis Mai gerechnet werden muss, können in dieser Zeit keine Sanierungsarbeiten an der Brücke durchgeführt werden. Die DB Netz AG rechnet mit der Betriebsbereitschaft der Brücke im Oktober 2000.
Anlage 2
Vom LAFAB gebilligt nach Diskussion am 07.06.1999 .
Kriterien zur Beförderung von entleerten Brennelement-Behältern, Behältern mit bestrahlten Brennelementen aus Leistungsreaktoren und Behältern mit verglasten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen
VorbemerkungDie Beförderung bestrahlter Brennelemente und verglaster hochradioaktiver Spaltproduktlösungen stellt hohe Anforderungen an alle beteiligten Unternehmen. Sie haben bei Planung und Durchführung derartiger Transporte grundsätzlich die nachfolgenden Kriterien sowie den diese ergänzenden Maßnahmenkatalog zu erfüllen.
Die Unternehmen haben für ihre Verantwortungs- und Aufgabenbereiche die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden, um bei Wahrung des Minimierungsgebotes die Strahlenexposition der Bevölkerung und des Begleitpersonals bei solchen Beförderungen sowie der mit der Abfertigung solcher Transporte Beschäftigten auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
Auch die zuständigen Behörden werden bei den zukünftigen Transporten die Kriterien ihrem Verwaltungshandeln mit zugrunde legen.
Kriterium 1 Allgemeine AnforderungenBeförderungen sind nur zulässig, wenn ihre Abwicklung so geplant wird, daß die geltenden Bestimmungen und Grenzwerte der Beförderungsvorschriften sowie des Atom- und Strahlenschutzrechtes während des gesamten Beförderungsvorganges, zu dem sowohl die Beförderung der entleerten als auch der beladenen Behälter gehört, zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden können. Dieser Nachweis ist in einer schrittweisen, in drei Phasen gegliederten (Wieder)Aufnahme der Transporte zu erbringen. Phase III (Routinetransporte) darf nur dann zugelassen werden, wenn die Phase I (Kalthandhabung) und die Phase II (Transporte unter erhöhter meßtechnischer Begleitung) für jeden Behältertyp und jedes Kernkraftwerk ergeben haben, daß die Einhaltung der geltenden Bestimmungen und Grenzwerte sicher erscheint. Für die Phase II können aus Gründen des radiologischen Arbeitsschutzes direkt vergleichbare Erkenntnisse aus anderen Handhabungen verwendet werden. Die Einhaltung der geltenden
Bestimmungen und Grenzwerte ist nachzuweisen.
Kriterium 2 Technische SchutzmaßnahmenEin Transport- bzw. ein Transport- und Lagerbehälter darf erst dann beladen werden, wenn nachgewiesen ist, daß etwaige Oberflächenkontaminationen aus früherer Benutzung etwa eine Größenordnung unterhalb der in den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Werte liegen.
Beförderungen sind nur zulässig, wenn Behälter, an denen das Auftreten von Kontaminationen an der Oberfläche zu besorgen ist, einer Grundreinigung unterzogen worden sind. Die Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen ist durch eine meßtechnische Überwachung sicherzustellen. Durch die Art und Weise sowie die Orte ihrer Überwachung muß gewährleistet sein, daß an der Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen kein Zweifel besteht, unabhängig davon, an welchem zugelassenen Standort sie durchgeführt werden.
Beförderungen sind nur zulässig, wenn bei der Beladung und Entladung der Transportbehälter das System aus Behälter und zugeordneten technischen Schutzmaßnahmen so gestaltet ist, daß gegen eine Kontamination der Behälteroberfläche ausreichend Vorsorge getroffen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich unter Wahrung des Minimierungsgebotes keine solchen Erschwernisse beim Beladevorgang ergeben, die zu einer unverhältnismäßigen Strahlenexposition des Betriebspersonals führen.
Kriterium 3 Meßtechnische KontrolleBeförderungen sind nur zulässig, wenn die meßtechnische Kontrolle zur Einhaltung der Kontaminationsgrenzwerte den nach Stand der Technik aufgestellten Regelwerken entspricht und durch national und international abgestimmte Vorgehensweise eine zuverlässige, umfassende und einheitliche Messung sichergestellt ist. Die Meßorte, Meßpunkte, Meßwerte und ihre Maßeinheiten müssen sich eindeutig aus den Meßprotokollen ergeben.
Kriterium 4 DekontaminationsmaßnahmenBeförderungen sind nur zulässig, wenn die zur Dekontamination eingesetzten Verfahren den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sicherstellen, daß der Behälter und die eingesetzten technischen Einrichtungen bei Wahrung des Minimierungsgebotes für Strahlenexpositionen des Betriebspersonals so gereinigt werden, daß eine Verschleppung von Kontaminationen praktisch ausgeschlossen werden kann.
Kriterium 5 Innerbetriebliche TransportorganisationBeförderungen sind nur zulässig, wenn Koordinationen und Überwachung aller mit der Beförderung bestrahlter Brennelemente zusammenhängenden Aufgaben innerhalb der einzelnen Kernkraftwerke in einer nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG verantwortlichen Person gebündelt sind. Sie hat sich u.a. regelmäßig davon zu überzeugen, daß die *Kriterien zur Beförderung von entleerten Brennelement-Behältern, Behältern mit bestrahlten Brennelementen aus Leistungsreaktoren und Behältern mit verglasten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen* eingehalten - soweit sie betreiberseitige Verpflichtungen enthalten - und die notwendigen Informationen innerhalb der Betreiberorganisationen sowie gegenüber den zuständigen Behörden und der Transportdatenbank weitergegeben werden.
Kriterium 6 Transportorganisation und -verantwortlichkeitenBeförderungen sind nur zulässig, wenn bei den beteiligten Stellen
- abgebende kerntechnische Anlage
- Beförderungsunternehmen
- Inhaber der atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung
- empfangende kerntechnische Anlage,sichergestellt ist, daß die vorhandene Fachkunde den zugewiesenen gefahrengut- und atomrechtlichen Verantwortlichkeiten entspricht.
Kriterium 7 DokumentationBeförderungen sind nur zulässig, wenn über die bei der Be- und Entladung der Behälter vorgenommenen meßtechnischen Kontrollen und Dekontaminationsmaßnahmen eine Dokumentation angelegt wird. Die Dokumentation ist aufzubewahren und muß den atomrechtlichen Behörden zugänglich sein.
Kriterium 8 TransportdatenbankenBeförderungen sind nur zulässig, wenn die Betreiber der Kernkraftwerke alle sicherheitsbezogenen Daten der Transporte erfassen und den Behörden bereitstellen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit führt eine nationale Datenbank sowie in Abstimmung mit Frankreich, Großbritannien und der Schweiz eine internationale Datenbank mit dem Ziel einer vorausschauenden Analyse und Behebung etwaiger Schwachstellen sowie einer länderübergreifenden Erfahrungsauswertung. Zu diesem Zweck sind der datenbankführenden Stelle des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regelmäßig und zeitnah für alle Transporte die Transportbegleitdokumentation sowie die transportrelevante Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Kriterium 9 InformationspflichtBeförderungen sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die beteiligten Unternehmen sicherheitsbezogene Daten der Transporte untereinander austauschen.
Kriterium 10 MeldepflichtBeförderungen sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß Verletzungen atomrechtlicher und verkehrsrechtlicher Bestimmungen vom Kraftwerksbetreiber und den an der Beförderung beteiligten Unternehmen an die für sie zuständigen Behörden fristgerecht entsprechend der Schwere der Verletzungen gemeldet werden. Anlage 2 Status der Transportgenehmigungen und der Zulassung/Validierung der Transportbehälter
Philipsburg 1 (KKP 1)
Antrag der NCS vom 21.06.1999 für Transporte von KKP 1 zur COGEMA/F in
französischen Behältern (F-270/B (U)F - 85 Hm TN 17/2). Zulassung durch
französische Behörde bis 15.03.2002 erteilt, deutsche Validierung am
07.06.1999 beantragt.Beide Anträge noch nicht beschieden, da noch Antragsunterlagen1) fehlen.
Philippsburg 2 (KKP 2)
Antrag der NCS vom 10.06.1999 für Transporte vom KKP 2 zur COGEMA/F in
französischen Behältern (F/274/B (U) - 85 Gm TN 13/2).Zulassung durch französische Behörde bis 01.10.1999, deutsche Validierung
am 07.05.1998 beantragt. Beide Anträge noch nicht beschieden, da noch Antragsunterlagen1) fehlen.Neckarwestheim 1 (GKN 1)
Antrag der NCS vom 07.06.1999 für Transporte von GKN 1 zur BNFL/GB in
englischen Behältern (GB 3314 C/B (U) F-85 Issue 1 Excellox (6).
Zulassung durch englische Behörde bis 31.05.2002 erteilt, deutsche
Validierung am 30.09.1998 beantragt. Beide Anträge noch nicht beschieden, da noch Antragsunterlagen1) fehlen.Neckarwestheim 2 (GKN 2)
Antrag der NCS vom 30.06.1999 für Transporte vom GKN 2 zum TBL Ahaus in
deutschen Behältern (D/4323/B (U) F - 85 Rev. 1 CASTOR V/19). Beide Anträge noch nicht beschieden, da noch Antragsunterlagen 1) fehlen.
Genehmigung für die Einlagerung der Behälter nach § 6 AtG ist von BfS noch nicht erteilt, da noch offene Punkte (Tröpfchenbildung an den Dichtungen, Moderatordehnung) zu klären sind.Stade (KKS)
Antrag der NCS vom 28.06.1999 für Transporte von KKS zur COGEMA/F in
französischen Behältern (F/270/B (U) F Rev. Hm TN 17/2). Zulassung durch
französische Behörden bis 15.03.2002, deutsche Validierung am 07.06.1999
beantragt. Beide Anträge noch nicht beschieden, da noch Antragsunterlagen1) fehlen.Biblis B (KWB B)
Antrag der NCS vom 21.06.1999 für Transporte von KWB zur BNFL/GB in
deutschen Behältern (D/4229/B (U) F-85 Rev.... CASTOR S1). Zulassung am
19.02.1998 beim BfS beantragt. Beide Anträge noch nicht beschieden, da noch Antragsunterlagen 1) fehlen.
Antrag der NCS vom 01.07.1999 für Transporte vom KWB zur COGEMA in französischen Behältern (F/272/B (U) -
85 Fe TN 10/1) oder (F/274/B (U) F - 85 Gm TN 13/2). Zulassung durch
französische Behörde für TN 10/1 bis 30.04.2001 und für TN 13/2 bis
01.10.1999. Antrag auf deutsche Validierung für TN 10/1 am 14.04.1999 und
für TN 13/2 am 07.05.1998. Alle Anträge noch nicht beschieden, da noch Antragsunterlagen 1) fehlen.
___________________________
1) Fehlende Antragsunterlagen:
Einhaltung der Kontaminationsgrenzwerte, überarbeitete Notfall und
Alarmpläne, Stellungnahme der BAM für die Validierung.