Die folgenden Kriterien sind bei künftigen Transporten in innerdeutsche
Zwischenlager (Ahaus und Gorleben) strikt anzuwenden:
- wenn ihre Abwicklung so geplant wird, dass die geltenden Bestimmungen und
Grenzwerte der Beförderungsvorschriften sowie des Atom- und Strahlenschutzrechtes
während des gesamten Beförderungsvorganges zu jedem Zeitpunkt eingehalten
werden können. Dieser Nachweis ist in einer schrittweisen, in drei Phasen
gegliederten (Wieder)Aufnahme der Transporte zu erbringen. Die Einhaltung
der geltenden Bestimmungen und Grenzwerte ist nachzuweisen.
Kriterium 2: Technische Schutzmaßnahmen
Beförderungen sind nur zulässig,
- wenn bei der Beladung der Transportbehälter das System aus Behälter
und zugeordneten technischen Schutzmaßnahmen so gestaltet ist, dass
gegen eine Kontamination der Behälteroberfläche ausreichend Vorsorge
getroffen ist.
Kriterium 3: Messtechnische Kontrolle
Beförderungen sind nur zulässig,
- wenn die messtechnische Kontrolle zur Einhaltung der Kontaminationsgrenzwerte
den nach Stand der Technik aufgestellten Regelwerken entspricht und durch
national und international abgestimmte Vorgehensweise eine zuverlässige,
umfassende und einheitliche Messung sichergestellt ist.
Kriterium 4: Dekontaminationsmaßnahmen
Beförderungen sind nur zulässig,
- wenn die zur Dekontamination eingesetzten Verfahren den anerkannten Regeln
der Technik entsprechen.
- und sichergestellt ist, dass der Behälter und die eingesetzten technischen
Einrichtungen bei Wahrung des Minimierungsgebotes für Strahlenexpositionen
des Betriebspersonals so gereinigt werden, dass eine Verschleppung von Kontaminationen
praktisch ausgeschlossen werden kann.
Kriterium 5: Innerbetriebliche Transportorganisation
Beförderungen sind nur zulässig,
- wenn Koordinationen und Überwachung aller mit der Beförderung
bestrahlter Brennelemente zusammenhängenden Aufgaben innerhalb der einzelnen
Kernkraftwerke in einer verantwortlichen Person gebündelt sind.
Kriterium 6: Transportorganisation und -verantwortlichkeiten
Beförderungen sind nur zulässig, wenn bei den beteiligten Stellen
- abgebende kerntechnische Anlage
- Beförderungsunternehmen
- Inhaber der atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung
- empfangende kerntechnische Anlage,
sichergestellt ist, dass die vorhandene Fachkunde den zugewiesenen gefahrengut-
und atomrechtlichen Verantwortlichkeiten entspricht.
Kriterium 7: Dokumentation
Beförderungen sind nur zulässig,
- wenn über die bei der Be- und Entladung der Behälter vorgenommenen
messtechnischen Kontrollen und Dekontaminationsmaßnahmen eine Dokumentation
angelegt wird.
Kriterium 8: Transportdatenbanken
Beförderungen sind nur zulässig,
- wenn die Betreiber der Kernkraftwerke alle sicherheitsbezogenen Daten der
Transporte in einer betreibereigenen Transportdatenbank führen. Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird eine nationale Datenbank
führen.
Kriterium 9: Informationspflicht
Beförderungen sind nur zulässig,
- soweit sichergestellt ist, dass die beteiligten Unternehmen sicherheitsbezogene
Daten der Transporte untereinander austauschen.
Kriterium 10: Meldepflicht
Beförderungen sind nur zulässig,
- soweit sichergestellt ist, dass Verletzungen atomrechtlicher und verkehrsrechtlicher
Bestimmungen an die für sie zuständigen Behörden fristgerecht
gemeldet werden.