Kurzzusammenfassung

"Kriterien zur Beförderung von Behältern mit bestrahlten Brennelementen bei innerdeutschen Transporten"

 

Die folgenden Kriterien sind bei künftigen Transporten in innerdeutsche Zwischenlager (Ahaus und Gorleben) strikt anzuwenden:

 

Kriterium 1: Allgemeine Anforderungen

Zukünftig sind Beförderungen nur zulässig,

  1. wenn ihre Abwicklung so geplant wird, dass die geltenden Bestimmungen und Grenzwerte der Beförderungsvorschriften sowie des Atom- und Strahlenschutzrechtes während des gesamten Beförderungsvorganges zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden können. Dieser Nachweis ist in einer schrittweisen, in drei Phasen gegliederten (Wieder)Aufnahme der Transporte zu erbringen. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen und Grenzwerte ist nachzuweisen.
  2.  

    Kriterium 2: Technische Schutzmaßnahmen

    Beförderungen sind nur zulässig,

  3. wenn bei der Beladung der Transportbehälter das System aus Behälter und zugeordneten technischen Schutzmaßnahmen so gestaltet ist, dass gegen eine Kontamination der Behälteroberfläche ausreichend Vorsorge getroffen ist.
  4.  

    Kriterium 3: Messtechnische Kontrolle

    Beförderungen sind nur zulässig,

  5. wenn die messtechnische Kontrolle zur Einhaltung der Kontaminationsgrenzwerte den nach Stand der Technik aufgestellten Regelwerken entspricht und durch national und international abgestimmte Vorgehensweise eine zuverlässige, umfassende und einheitliche Messung sichergestellt ist.
  6.  

    Kriterium 4: Dekontaminationsmaßnahmen

    Beförderungen sind nur zulässig,

  7. wenn die zur Dekontamination eingesetzten Verfahren den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  8. und sichergestellt ist, dass der Behälter und die eingesetzten technischen Einrichtungen bei Wahrung des Minimierungsgebotes für Strahlenexpositionen des Betriebspersonals so gereinigt werden, dass eine Verschleppung von Kontaminationen praktisch ausgeschlossen werden kann.
  9.  

    Kriterium 5: Innerbetriebliche Transportorganisation

    Beförderungen sind nur zulässig,

  10. wenn Koordinationen und Überwachung aller mit der Beförderung bestrahlter Brennelemente zusammenhängenden Aufgaben innerhalb der einzelnen Kernkraftwerke in einer verantwortlichen Person gebündelt sind.
  11.  

    Kriterium 6: Transportorganisation und -verantwortlichkeiten

    Beförderungen sind nur zulässig, wenn bei den beteiligten Stellen

    - abgebende kerntechnische Anlage

    - Beförderungsunternehmen

    - Inhaber der atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung

    - empfangende kerntechnische Anlage,

    sichergestellt ist, dass die vorhandene Fachkunde den zugewiesenen gefahrengut- und atomrechtlichen Verantwortlichkeiten entspricht.

     

    Kriterium 7: Dokumentation

    Beförderungen sind nur zulässig,

  12. wenn über die bei der Be- und Entladung der Behälter vorgenommenen messtechnischen Kontrollen und Dekontaminationsmaßnahmen eine Dokumentation angelegt wird.
  13.  

    Kriterium 8: Transportdatenbanken

    Beförderungen sind nur zulässig,

  14. wenn die Betreiber der Kernkraftwerke alle sicherheitsbezogenen Daten der Transporte in einer betreibereigenen Transportdatenbank führen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird eine nationale Datenbank führen.
  15.  

    Kriterium 9: Informationspflicht

    Beförderungen sind nur zulässig,

  16. soweit sichergestellt ist, dass die beteiligten Unternehmen sicherheitsbezogene Daten der Transporte untereinander austauschen.
  17.  

    Kriterium 10: Meldepflicht

    Beförderungen sind nur zulässig,

  18. soweit sichergestellt ist, dass Verletzungen atomrechtlicher und verkehrsrechtlicher Bestimmungen an die für sie zuständigen Behörden fristgerecht gemeldet werden.