11.10.2000 Klägergemeinschaft "AKW Obrigheim abschalten"
hiermit erhebe ich Beschwerde wegen Untätigkeit gegen die Leitung und die Mitarbeiter des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Sowohl unsere Klägergemeinschaft als auch unser Rechtsanwalt Herr Dr. Becker haben nicht nur bei einem Gespräch im Mai 1999 im BMU, sondern auch in zahlreichen Schriftstücken und Dokumentationen mehrere Mitarbeiter des BMU auf die erheblichen Sicherheitsdefizite des AKW Obrigheim (KWO) hingewiesen. Ich will hier nicht auf Einzelheiten der Schreiben und Dokumente eingehen, die Ihnen seit nahezu 1 ½ Jahren vorliegen, sondern beschränke mich auf eine kurze Aufzählung der rechtlichen Probleme und Sicherheitsdefizite, die mit dem Betrieb des KWO verbunden sind. - Die ursprüngliche Auslegung des KWO gegen den Abriss der Hauptkühlmittelleitung
entfiel ca. Anfang der siebziger Jahre mit stillem Einverständnis
der Genehmigungsbehörden. - Leistungsänderungen wurden ohne Beteiligung der Öffentlichkeit vollzogen. - Bereits am 9.8.1979 wies die Genehmigungsbehörde (Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg) in der ersten TEG zur Errichtung des Notstandsgebäudes darauf hin, dass das KWO nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. - Mehrfach wurde noch v o r Beginn der prozessualen Auseinandersetzungen
um das KWO die Erteilung - Die sog. Dauerbetriebsgenehmigung für das KWO vom Okt. 1992 enthielt ca. 25 Auflagen. U. a. waren Festigkeit und Sprödbruchsicherheit des RDB und seiner Schweißnähte nachzuweisen. Die geführten "Nachweise" beruhen auf einer Probenanzahl, die die Anforderungen der KTA bei weitem nicht erfüllt. Zum "Nachweis" der Sprödbruchsicherheit verwendete die Mitinhaberin des KWO Fa. Siemens/ KWU ein Rechenverfahren, das dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erfüllt, das sog. "Hüllkurven- Konzept". - Zur Erfüllung der 25 Auflagen wurden seitens der Behörden 3, seitens des Betreibers weitere 5 Gutachter hinzugezogen. Die Ergebnisse der Gutachten differieren bis zum Faktor 20. Es ist bis heute ungeklärt, nach welchen Kriterien jene Gutachten-Ergebnisse ausgewählt wurden, die für den Weiterbetrieb des KWO sprachen. - Das im Okt. 1998 genehmigte (Nass-)Zwischenlager des KWO für 980 verbrauchte Brennelemente wird nur scheinbar zweisträngig gekühlt; beide Stränge haben einen gemeinsamen Ursprung. Bei einer Notabschaltung des Reaktors ist die Kühlung der verbrauchten Brennelemente nicht mehr gewährleistet. - Aus dem im Juli 1998 erstatteten "Gutachten zur Erdbebenbelastung für den Standort des Kernkraftwerks Obrigheim" ist zu entnehmen, dass das KWO gegen Erdbeben nicht ausreichend ausgelegt ist. Alle diese und viele andere Fakten liegen dem BMU seit über einem Jahr vor. Gleichwohl sahen sich die Mitarbeiter des BMU nicht zum Handeln veranlasst. Damit setzen sich nicht nur die Genehmigungsbehörde, sondern auch das BMU als oberste Aufsichtsbehörde über die Rechtsprechnung des BVerwG hinweg; es stellte in seinem Urteil 11 C 13.96 v. 14. 1. 1998 fest (S.33): "Mit dem in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG niedergelegten Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge hat der Gesetzgeber einen Maßstab aufgerichtet, der Genehmigungen nur dann zuläßt, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, daß Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter eintreten werden...Deshalb muß die Genehmigungsbehörde bei ihrer Risikobeurteilung auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht ziehen, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können. ...". Offenkundig hat das BMU dieses Urteil nicht zur Kenntnis genommen. Ebenso wurde seitens des BMU das Urteil des BVerfG 2 BvL 8/77 v. 8.8.78
(Kalkar-Urteil) missachtet. - Die gegenwärtigen Grenzwerte für radioaktive Strahlung berücksichtigen
auf der Basis von Mortalitätsstatistiken nur einen Teil unserer Grundrechte,
nämlich das Recht auf Leben; das Recht auf körperliche Unversehrheit
wird nicht berücksichtigt. Auf diese Tatsache hat der Unterzeichner
dieses Schreibens schon anläßlich der Anhörung zur Neufassung
der StrSchVO in Bonn hingewiesen. Das BMU hat nicht nur Rechte als Aufsichtsbehörde im Atomrecht, es hat auch die Verpflichtung, gemäß § 1, Abs. 2 "Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie..." zu schützen. Wir fordern daher Sie als Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Nachdruck auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Grundrechte der Bevölkerung auf Leben und körperliche Unversehrt- heit einen höheren Stellenwert erhalten als wirtschaftliche Interessen. Mit freundlichen Grüßen i. A. W. Sieber
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