KV Mannheim

Der folgende Antrag wurde auf der Kreismitgliederversammlung Mannheim am 9. Februar 2000 einstimmig beschlossen und angenommen.

Antrag zum Atomausstieg an die BDK in Karlsruhe vom 17. - 19. März:

11 Punkte Plan - Ausstieg aus der Atomenergie
Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum

Die Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen hält den Ausstieg aus der Atomenergie und den Einstieg in eine risikoarme und ressourcenschonende Energiewirtschaft für die zentrale umweltpolitische Aufgabe der Grünen. Die BDK erwartet ein gemeinsames Vorgehen der Bundesregierung, das erkennbar dem Ziel eines Atomausstieges dient, der seinen Namen verdient. Hierzu sind besonders auf der Seite des Koalitionspartners konsequente Schritte notwendig, um den Atomaus-stieg tatsächlich zu einer Energiewende werden zu lassen.

Wir wollen den Ausstieg aus der Atomenergie, um die Gefahren katastrophaler Atomunfälle zu beenden. Der Atomunfall von Tokaimura hat erneut die unkalkulierbaren Risiken für Leben und Gesundheit der Bevölkerung demonstriert. Hinzu kommen die schleichenden Gesundheitsgefahren durch den Uranbergbau, den Betrieb der Kraftwerke und der Lagerung der Atomabfälle. Wir wollen, dass der Klimaschutz ernst genommen wird. In einer Energiewirtschaft, die auf Energieeffizienz und rege-nerativen Energien aufgebaut wird, würden Hunderttausende neue Arbeitsplätze geschaffen. Angesichts der Massenarbeitslosigkeit in unserem Land dürfen wir auf diese Arbeitsplätze mit Zukunft nicht verzichten.

Grüne Regierungsbeteiligung ohne eine Wende in der Energiepolitik ist nicht denk-bar. Die energiepolitische Bilanz nach einem Jahr grüner Regierungsbeteiligung ist durchwachsen. Die Förderung erneuerbarer Energien, wie das 100.000-Dächer-Programm, und die Novellierung des Einspeisegesetzes bewerten wir positiv. Das Ziel der Berliner Koalition, den "Ausstieg aus der Atomenergie innerhalb dieser Le-gislaturperiode umfassend und unumkehrbar zu regeln", ist hohem Druck von Seiten der Energieversorgungsunternehmen ausgesetzt. Sie verhindern alle Konsensbe-mühungen und kündigen jetzt an, ein Atomausstiegsgesetz durch eine Klage auszu-hebeln. Daher möge die BDK beschließen, dass die grüne Bundestagsfraktion nur einem Konsens-/Dissensgesetz zustimmen darf, wenn dort die folgenden Punkte verbindlich geregelt sind:

1. Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit:
Die derzeit gültige Strahlenschutz-Verordnung (StrSchVO) verstößt gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Sie baut lediglich auf den sog. Mortalitäts-Statistiken - beruhend auf Erfahrungen in Hiroshima und Nagasaki - auf. Damit wird also "nur" dem Grundrecht auf Leben Rechnung getragen. Für die künfti-ge Bewertung muss auch die Krankheitshäufigkeit berücksichtigt werden, um auch dem zweiten Teil, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit Rechnung zu tragen.

2. Abschaltung:
Ob im Konsens oder Dissens mit der Atomindustrie - es muß eine gesetzliche Re-gelung verabschiedet werden, von der die Stillegung von mehreren Atomkraftwerken noch in dieser Legislaturperiode ausgeht. In einem Atomausstiegsgesetz sind insbe-sondere ein Ende der Wiederaufarbeitung und die Erhöhung der Versicherungssum-men festzuschreiben. Der schnellstmögliche Ausstieg aus der Atomenergie muß ein-hergehen mit der Gewissheit, dass im Zuge gesetzlicher Ausstiegsregelungen und ökonomischen Drucks eine Rückkehr zur Atomenergie in der Bundesrepublik unmög-lich wird. Alle Atomkraftwerke dürfen bis zu ihrer Stillegung nur unter strengsten Si-cherheitsauflagen fortbetrieben werden. Der aktuelle Stand der Wissenschaft ist an-zuwenden. Sicherheit hat absoluten Vorrang. Wirtschaftlichkeitsüberlegungen dürfen nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Kernkraftwerke werden dann abgeschaltet, wenn die am Standort vorhandenen Lagerkapazitäten für abgebrannte Brennele-mente erschöpft sind.

3. Versprödung:
Bezüglich der sog. Versprödung der verwendeten Stähle in den Reaktoren sind bis zu einem Stichtag (max. innerhalb eines Jahres) neue Gutachten einzuholen, welche bei jedem AKW die gesamte bisherige Neutronenbilanz (inkl. aller Störfälle und Schnellabschaltungen) berücksichtigt. Nach diesen neuen Gutachten sind verbindlich die individuellen Laufzeiten der einzelnen AKWs unter Offenlage der Betriebsbücher NEU ZU BERECHNEN, unabhängig von anderweitigen Regelungen (Ausstiegsge-setz o.ä.)

4. Stillegung:
Stillgelegte Atomkraftwerke werden sicher eingeschlossen, bis ein entsprechendes Endlager zur Verfügung steht und ein gesicherter Abriss unter Beachtung des Strahlenschutzes möglich ist.

5. Zukunft:
Ein Neues, sicherheitsorientiertes Entsorgungskonzept muss folgende Punkte bein-halten : Das im Schacht Konrad geplante Endlager für nicht wärmeentwickelnden Atommüll ist nicht zu genehmigen, da die Bundesregierung ihr neues Entsorgungskonzept auf ein Endlager für alle Arten von Atommüll beschränken wird. Die Beteili-gung der Bundesregierung - egal auf welchem Wege - in irgendeiner Weise an Fi-nanzierungen zum Bau von AKW`s im Ausland ist durch eine Koalitionsvereinbarung auszuschliessen. Die Bundesregierung muss sich auch auf europäischer Ebene für eine Verschärfung der Sicherheitsstandards einsetzen. Finanzhilfen für den Bau von Atomanlagen. Ferner soll die Bundesregierung alles in ihrer Macht stehende tun, um Stromlieferungen von ausländischen AKW`s nach Deutschland zu verhindern.

6. Wiederaufarbeitung:
Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus deutschen Atomkraftwer-ken im französischen La Hague und im britischen Sellafield bzw. Dounreay wird so-fort gesetzlich verboten. Transporte von hochradioaktiven Brennelementen in Wie-deraufarbeitungsanlagen und in die externen Zwischenlager Gorleben, Ahaus und Greifswald werden untersagt (Ausnahme: Rücktransporte deutschen Atommülls aus dem Ausland).

7. Kernwaffentaugliche Substanzen:
Die Verarbeitung von Plutonium zu MOX-Brennelementen und anderen, insbesonde-re kernwaffentauglichen Substanzen wird sofort gestoppt und gesetzlich verboten.

8. Haftpflicht:
Die Haftpflichtsumme für jede kerntechnischen Anlage (Atomkraftwerke, Zwischenla-ger, Endlager etc.) wird ab sofort auf eine realistische Grösse erhöht. Das bedeutet, dass der Betreiber im Fall einer Betriebsstörung oder eines Unfalles für ALLE SCHÄDEN aufkommen muss, die dadurch verursacht werden. Das schließt Perso-nen- wie Sachschäden ein. Zumindest bei den Personenschäden ist eine Höhenbe-grenzung der Summe im Einzelfall nicht zulässig. Kostenvorteile für AKW-Betreiber gegenüber anderen Energien dürfen nicht zu Lasten der unbeteiligten Bürger "er-kauft" werden, die dann im Schadensfall mit ihrem Privatvermögen haften müssen.

9. Rückstellungen:
Die aus zusätzlichen zweckgebundenen und steuerbefreiten Gewinnen angelegten Rückstellungen werden in einen, der eigentlichen Aufgabe vorbehaltenen, zweckge-bundenen öffentlich kontrollierten Fond überführt. Mittel aus diesem Fond dürfen nur zum Abriss von AKWs und für den Bau und Betrieb von Endlagern verwendet wer-den. Ab sofort sind auch alle Verzinsungen wieder in diesen Fond anzulegen. Das schließt vor allem die Verwendung für jegliche zweckfremde Nutzungen wie spekula-tive Firmenübernahmen oder andere Risikogeschäfte aus.

10. Castortransporte:
Unabhängig von der Erfüllung der Auflagen bezüglich Kontamination sind neue Castortransporte nur genehmigungsfähig, wenn zuvor NEUE SICHERHEITSÜBERPRÜFUNGEN durchgeführt wurden. Dabei sind Computersimulatonen nicht zulässig.

11. Erdbeben- und Sturmflutsicherheit
Alle bundesdeutschen AKW`s werden auf ihre Erdbebensicherheit überprüft, wobei nicht die veralterte DIN 4149 als Grundlage herangezogen wird, sondern der neueste Stand von Wissenschaft und Technik.
Auch ist eine umgehende Überprüfung der AKW`s Brunsbüttel, Brokdorf, Stade und Esensham auf ihre Sturmflutsicherheit hin, vorzunehmen. Dazu sind Kriterien zugrun-de zu legen, die die möglichen Höchstwasserstände bei Orkanen von über 200 km/h berücksichtigen.

Begründung:
In Deutschland muß sofort mit dem Ausstieg begonnen und auf Castortransporte ver-zichtet werden.
Technisch ist der Ausstieg wegen vorhandener Kraftwerks-Überkapazitäten möglich. Insgesamt standen z.B. 1997 Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung still, die der Leistung von 28 Kraftwerken vom AKW-Typ Biblis entspricht. 19 Atomkraftwerke sind derzeit in Deutschland am Netz. Sogar ein Sofort-Ausstieg ist also möglich, ohne daß Versorgungsengpässe bei der Stromversorgung zu befürchten wären. Unter Berück-sichtigung z.B. der Kosten für die vier Castor Transporte in die Zwischenlager Gorle-ben und Ahaus 1997 würden sich die Kosten - bis die Lagerkapazitäten erschöpft sind - auf ca. 20 Milliarden DM addieren. Die Atommüllverschiebung ins Ausland wird be-endet. Auf die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente mit den schädlichen Folgen für Mensch und Umwelt - radioaktive Einleitungen und Emissionen, verstrahlte Strände, Leukämie, Plutoniumwirtschaft - kann verzichtet werden. Die anfallende Atommüllmenge wird begrenzt und ist kalkulierbar.

Phase 1: Ein wesentlicher Grund, der ein schnelles Abschalten notwendig macht, sind auftretende Werkstoffprobleme durch Neutronenstrahlung, die Materialeigenschaften entscheidend verändern kann. Es kommt zur Versprödung beispielsweise der Reak-tordruckbehälter, zu Schäden an den austenitischen Rohrleitungen oder zu Rissen in den Steuerstabdurchführungen am Deckel des Reaktordruckbehälters. Mit diesen al-tersbedingten Materialermüdungserscheinungen wächst das Risiko eines Spröd-bruchs oder eines Versagens des Reaktordruckbehälters. Die Folgen wären ein schwerer Störfall mit katastrophalen radioaktiven Freisetzungen. Die hier genannten Alterungserscheinungen wurden beispielsweise in dem ältesten deutschen Atom-kraftwerk Obrigheim nachgewiesen.

Zur juristischen Seite: Vom "sofortigen Ausstieg" im Wortsinn ist schon lange keine Rede mehr. Aber bei "25 Jahren Gesamtlaufzeit" und "die ersten AKWs müssen in dieser Legislaturperiode vom Netz", sollte das Ergebnis nach allen Verlautbarungen der letzten 12 Monaten schon liegen, allein schon um noch den Hauch von Glaubwür-digkeit zu vermitteln. Die Zahl dreißig ist ein angenommener Ungefährwert. In ca. 30 Jahren sollen sich die Investitionen rentiert haben, die Abschaltung damit keine Ent-eignung sein. Es könnten auch 25 oder 35 Jahre sein. Denniger kommt in seinem Gutachten zu dem Schluß, mit der Abschreibung nach 20 Jahren wäre ein Ausstiegs-gesetz schon keine Enteignung mehr!

Völlig offen ist auch, wann die Übergangsfrist zu laufen beginnt. Erst mit Inkrafttreten des Ausstiegsgesetzes oder schon früher etwa mit Bildung der rot/grünen Koalition? Vor kurzem hatten die Verfassungsrichter Vertrauensschutz für Nutzer von Grund-stücken in der DDR verneint ab dem Tag der Entmachtung von Erich Honeckers. Von diesem Zeitpunkt an hätten alle wissen können, daß die Rechts- und Gesellschafts-verhältnisse der DDR keinen Bestand mehr haben würden. Übertragen bedeutet dies: Vertrauen auf die weitere Nutzung der Kernenergie konnte niemand mehr ab Oktober 1998.

Die Angst vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts ist unbegründet. Es ist offen, ob das höchste Gericht sich in die politische Frage des Ausstieges aus der Nutzung der Kernenergie überhaupt einmischen wird. Das Gericht hat immer wieder betont, daß die politischen Fragen in dieser Republik vom Gesetzgeber zu entscheiden sind. Es hat Regierung und Parlament einen weiten Spielraum gelassen. Nur klare Verstö-ße gegen die Verfassung sollten zur Aufhebung von Gesetzesvorschriften führen. Auch würde nicht das ganze Gesetz für nichtig erklärt, sondern allenfalls eine konkret angefochtene Bestimmung.

Wenn die AKW-Betreiber ihre Drohung, gegen ein Atomausstiegsgesetz Verfas-sungsbeschwerde einzulegen, überhaupt wahr machen, dann käme es wohl im schlimmsten Fall zu einer Verlängerung von Fristen. Es gibt wahrlich Schlimmeres für Rot/Grün. Eine Schadensersatzforderung in Milliardenhöhe, die immer wieder be-schworen wird, käme überhaupt nicht in Betracht. Die AKWs, die als nächste vom Netz gehen sollen, laufen weiter, während die Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Solange entsteht gar kein Schaden. Das finanzielle Risiko ist nicht höher als die Ko-sten der Verfassungsbeschwerde.

Erläuterungen
Zu 1. Bei der Bewertung der Risiken der Atomenergie muss endlich mit realistischen Zahlen gearbeitet werden. Die offenbar noch die Grundlage bildenden Statistiken, die auf den japanischen Atombombenopfern beruhen, haben keinerlei Bezug zu z.B. unerklärlichen aber nachweislich vorhandenen Leukämieerkrankungen in der Um-gebung von AKWs. Daher müssen endlich Statistiken, die die Krankheitshäufigkeit beruecksichtigen, in die Bewertung einbezogen werden. (Diese liegen mit Sicherheit bereits vor - unter Verschluss!)

Zu 1. und 8. Vor dem vielzitierten Recht auf Eigentum der AKW-Betreiber steht laut Grundgesetz das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - GG § 1, Art. 2 (2): "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"... In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Im Fall einer mögli-chen Katastrophe (s. Biblis 1987) wäre jedoch nicht nur dieses Recht massiv einge-schränkt, zudem könnte der Verursacher dafür nicht einmal belangt werden, ja selbst Krankenhaus- und Medikamentenkosten wären bei Überschreitung der Dek-kungssumme (bisher begrenzt auf 500 Millionen DM gedeckt, von Renten und Ei-gentumsentschädigung nicht zu sprechen. Das wäre übrigens dann wiederum ein vom AKW-Betreiber verursachter Verstoss gegen das Recht auf Eigentum.

Zu 4. Nach 30 Betriebsjahren erreicht normalerweise der Stahl eines AKWs eine nicht mehr zu verantwortende Sprödigkeit aufgrund der Neutronenbelastung. Das gilt al-lerdings nur, wenn es während der gesamten Lebensdauer zu keinem einzigen Störfall mit unkontrollierten Neutronenfreisetzung gekommen ist! Eine ca. 100-fach erhöhte Neutronenstrahlung für ca. 30 s bei einem "ganz normalen Störfall" ent-spricht allerdings einer zusätzlichen Alterung von mehr als einem Jahr. Daher muss bei der Laufzeitdiskussion eine Offenlage der Betriebsbücher erfolgen, um dies einrechnen zu können!

Weiterhin gilt nach deutschen Recht das Verursacherprinzip. Wird ein Bürger in sei-nem Vermögen durch einen Dritten geschädigt, ist dieser dafür haftbar. Z.B. im Be-reich der Kfz-Nutzung gilt dies sogar, wenn KEIN VERSCHULDEN der Halters nachweisbar ist. Bei den in völlig anderer Größenordnung liegenden Schadensmög-lichkeiten atomtechnischer Anlagen gilt dies bisher aus nicht einsehbaren Gründen jedoch nicht. Im Falle eines GAU muesste nach einer Prognos-Studie mit Schaeden von 5 - 10 Billionen DM gerechnet werden. Bei entsprechenden Haftpflichtpraemien wuerde 1 kWh ca. 3 DM kosten. (Allerdings gibt es weltweit keine Versicherung fuer diese Schadenshoehe.)

Zu 5. Gerade die Kosten der zwingend notwendigen Endlager mit einer nicht absehba-ren Betriebsdauer sind bisher an keiner Stelle vorgesehen. Die Rückstellungen die-nen bislang ausschließlich dem späteren Abriss. Es sind jedoch Lagerzeiten von mehr als 100.000 Jahre (kein Druckfehler) realistisch. Die AKW-Industrie plant, die-se Kosten den nachfolgenden Generationen ohne jegliche Gegenleistung aufzuhalsen!

Gerade im Hinblick auf die Fortschreitende Globalisierung halten wir eine Beschrän-kung von Exporten von Atomanlagen für erforderlich. Erst wenn auch stattliche Hil-fen auf der europäischen Ebene gestrichen werden, kann der aggressive Wettbe-werb der Atomlobby eingedämmt werden.

Zu 8. Zitiert sei das "Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz).
§13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
(1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (Dek-kungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Änderung der Verhältnis-se erneut vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde dem zur Deckungsvor-sorge Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Dek-kungsvorsorge nachgewiesen sein muß.
§17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Fest-setzung nach §13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete ei-ne der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.
§18 Entschädigung
Die Entschädigung ist begrenzt durch die Höhe der vom Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die Höhe ihres Zeitwerts.
Fazit: a) ist nach erfolgter Abschreibung ist der Zeitwert 0
b) hätte spätestens nach Vorliegen der Erkenntnisse der Schadensbilalnz von Tschernobyl eine entsprechende Anpassung erfolgen müssen.

Zu 9. Diese inzwischen auf ca. 80 Mrd. DM angehäuften Rückstellungen sind für die AKW-Betreiber der Hauptgrund für den Weiterbetrieb der AKWs, da sie hierüber ihre marktbeherrschende Position weiter ausbauen können (Energie, Ver- und Entsor-gung, Telekommunikation).
Bei den Endlagern sind die bisher in keiner Weise eingerechneten, unermesslich lan-gen Laufzeit zu berücksichtigen. Zudem gibt es derzeit keine realistischen Berech-nungen der Kosten für den Abriss eines AKW. Diese sind zu ermitteln und wie die Ko-sten der Endlager bei der Höhe der künftigen Rückstellungen angemessen zu einzu-rechnen.

Zu 10. Wie die Informationen des ZDF-Magazins PlusMinus vom 4.1.2000 glaubhaft dokumentierte, sind die bei den Computersimulationen zugrunde gelegten Daten alter Tests zumindest fehlerhaft, wenn nicht gar gefälscht. Damit sind die Simulati-onstest wertlos und somit ungültig. Im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung kann daher mit grüner Zustimmung keine Transportgenehmigung erteilt werden, so-lange keine "stoßfesten" Sicherheitsüberprüfungen stattgefunden haben.