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Einwendungen gegen das Interimslager Neckarwestheim

Dr. med. Walter Sieber                                                                         04. 08. 2000
Freiherr vom Steinweg 21
74821 Mosbach

An

Bundesamt für Strahlenschutz
Postfach 10 01 49
38201 Salzgitter

Betr.: Antrag des GKN – Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar GmbH – auf Genehmigung nach § 6
Atomgesetz für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen am Standort des Gemeinschafts-
kernkraftwerks Neckar vom 22. 05. 2000.

Hiermit erhebe ich gegen den o. g. Antrag der Fa. GKN folgende

Einwendungen:

01. Der Antrag ist unvollständig, da Angaben über die erforderliche Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher

      Schadensersatzverpflichtungen fehlen, wie sie in § 6 (2), Satz 3 AtG gefordert werden.

02. Im Sicherheitsbericht – in der Folge als SB bezeichnet – wird darauf hingewiesen (S. 2.3-3), dass vor

     dem Abtransport der Transport- und Lagerbehälter vom Interimslager in das GKN-Zwischenlager die

     Behälterkörper und andere Teile geprüft werden. Es fehlen konkrete Angaben, wer diese Prüfungen

     durchführt, insbesondere ob dies durch einen neutralen Prüfer erfolgt oder durch Mitarbeiter des GKN.

03. Der SB zählt die Infrastruktureinrichtungen auf (S. 2.4 –1 ff.), die vom Interimslager mitbenutzt werden

      können. Vor allem sind hier Stromeinspeisung u.-verteilung, Löschwasserversorgung und das Reaktor-

      gebäude GKN II zu nennen. An dieser Stelle sei auf Untersuchungsergebnisse des Geologen Dr. H.

      Behmel hingewiesen, die er anläßlich einer Podiumsdiskussion vorstellte. Demnach ist es zumindest

      möglich, dass durch die Hohlräume unter dem Baugrund des GKN zumindest die Betriebssicherheit    

      gefährdet wird. Darauf wird noch an anderer Stelle eingegangen.

04. Die Castor V/19 – Behälter sollen liegend aufbewahrt werden (SB, S. 2.5-1). Es wird nicht diskutiert,

      ob die liegende oder die stehende Position hinsichtlich der Wärmeabfuhr vorteilhafter ist.

05. Am Standort GKN existiert  ein – angeblich genehmigter – Transportbereitstellungsplatz. Es ist

      zumindest fraglich, ob ein eine Transportbereitstellung überhaupt möglich ist, wenn es keine de-

      finierten Daten für den Transport gibt. Für die Umwidmung dieser Transportbereitstellungsplatzes in ein 

      Interims-Zwischenlager fehlt die gesetzliche Basis.

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06. Es ist unverständlich, wieso auf den Fügedeckel des Castor-Behälters verzichtet wird (SB, S. 2.7-2).

      Wie an anderer Stelle mitgeteilt wird, wird die Dichtheit des Castorbehälters nicht kontinuierlich,  

      sondern nur in bestimmten zeitlichen Abständen geprüft. Daher kann auf den Fügedeckel nicht verzichtet

      werden.

07. Es fehlen Angaben, wie lange die Metall- und die Elastomer-Dichtung der Castor-Behälters ihre

      Funktion erfüllen. Zudem fehlen Angaben über das Material der Metalldichtungen. Dies ist umso

      notwendiger, da behauptet wird (SB, S. 2.7-4), zwischen den Werkstoffen der Metalldichtung und des

      Behältermaterials würden keine nennenswerten elektrochemischen Potenziale auftreten.

08. Die eingesetzten Metalldichtungen sollen nach Angaben der Betreiber aus Werkstoffen bestehen, die

      langfristig bis zu Temperaturen von 250 °C belastbar seien (SB 2.7-5). Auch kurzfristig einwirkende

      Temperaturen von 400°C würden nicht zum Verlust der Dichtheit führen. Daraus ist der Schluss zu

      ziehen, dass bei höheren Temperaturen Undichtigkeiten anzunehmen sind. Die Behauptung, die Castor-

      Behälter würden einer Temperatur von 800°C 30 Minuten lang standhalten, bezieht sich offenkundig

      nur auf die Wand der Behälter, nicht auf die Dichtung. Dass die Normaltemperatur der Castor-Behälter

      unter 130°C liegt, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Bei Störfällen können höhere Temperaturen

      auftreten.

09. Ohne jeden Zweifel enthalten verbrauchte Brennelemente prozentual und absolut mehr langlebige

      radioaktive und biologisch bedeutsame Substanzen als unverbrauchte. Umso bedeutsamer ist die

      Abschirmung gegen die möglichen Gefährdungen. Dem wird bei Interims- und Zwischenlagern offenbar

      wenig Bedeutung zugemessen, wie ein Vergleich zeigt:

-          Die Radioaktivität wird im Reaktor durch drei Barrieren abgeschirmt: Reaktordruckbehälter, Sicherheitsbehälter und Betonkuppel.

-          In Interims- und Zwischenlagern dient nur eine Barriere diesem Zweck, nämlich die Hülle des

Castorbehälters.

      Der Verdacht liegt nahe, dass für diese sicherheitsrelevanten Unterschiede Kosten - Nutzen -

      Berechnungen ausschlaggebend sind.

10. Für die Berechnungen des Abbrandes (SB, S. 2.8-5) werden angeblich anerkannte und validierte

      Rechenprogramme verwendet. Es fehlen Angaben, um welche Programme es sich handelt.

11. Es fehlen im SB Angaben, unter welchen Bedingungen Uran und Transurane flüchtig werden

12. Es wird nicht begründet, warum die Castor-Behälter liegend aufbewahrt werden. Ohne Zweifel

      hat die Position der Behälter – liegend oder stehend – Einfluss auf die Wärmeabfuhr. Entsprechende

      Berechnungen werden im SB nicht mitgeteilt. Besonderer Berücksichtigung bedarf der Plan der

      Betreiber, ggf. auch Brennelemente nach nur kurzer Abklingzeit in das Interimslager zu verbringen.

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13. Bei Teilbeladungen der Castor-Behälter (SB, S. 4.1-1) ist die Möglichkeit vorgesehen, bestrahlte

      Brennelemente schon nach kurzer Abklingzeit in Castorbehälter zu verbringen, wenn sich in diesen

      z. B. zusätzliche Abschirmelemente befinden.  Es fehlen jedoch exakte Angaben, warum es zu solchen

      heterogenen Beladungen kommen kann. Zudem fehlen Angaben, welche Wärmemengen heterogen

      beladene Castor-Behälter abgeben; denn bestrahlte Brennelemente enthalten nach nur kurzer

      Abklingzeit eine besonders hohe Radioaktivität mit entsprechender Nachwärme.

14. Wie lange die Hüllrohre der Brennstäbe bei langfristiger Lagerung in Castor-Behältern dicht bleiben,

      ist unbekannt. Es wird nicht nachgewiesen (SB, S. 4.1-8), ob bei einer 40-jährigen Zwischenlagerung

      systematisches oder anderweitiges Versagen der Hüllrohre ausgeschlossen ist.

      Die Erfahrungen können sich allenfalls auf die Zeit stützen, die seit Einführung der zivilen

      Nutzung  der Atomenergie vergangen ist, nämlich etwa 30 Jahre. Diese Überlegungen gelten natürlich

      auch hinsichtlich der sog. Kriechdehnung.

15. Bei den Überlegungen und Argumenten zur Nachwärmeabfuhr stützen sich die Betreiber auf Tages-

      mittel -Temperaturen aus den Jahren 1996 und 1997 (SB, S. 4.3-2). Dabei wird nicht berücksichtigt,

      dass in den Monaten Mai und Juni  2000 über lange Zeit Temperaturen von über 30°C erreicht wurden.

      Zu diesem Punkt müssen neue meteorologische Daten herangezogen werden. Es ist jedenfalls nicht

      gerechtfertigt, eine maximale Tagesmittel – Temperatur von 25°C anzusetzen. 

     

16. Die verbrauchten Brennelemente werden aus dem Reaktorgebäude GKN II in das Interimslager bzw.

      umgekehrt transportiert.  Der SB enthält keine Angaben, ob und wie ein durch technisches Versagen

      oder Fehlbedienung verursachter Absturz der Last, also des Castor-Behälters, vermieden werden kann.

17. Die Ergebnisse der Kritikalitätsrechnungen (SB, S. 4.1-7) basieren auf den Neutronenmultiplikations-

      faktoren zuzüglich der zweifachen Standardabweichung des Berechnungsergebnisses. In Anbetracht

      der Bedeutung dieser Ergebnisse für die Sicherheit ist dieses Verfahren völlig unzureichend. Durch die   

      zweifache Standardabweichung werden ca. 95,5 % von Messwerten u. ä. abgedeckt; d. h. die – im

      statistischen Sinne – Irrtumswahrscheinlichkeit beträgt 4,5 %. Da im vorliegendem Falle nur in Richtung

      Kritikalität zu prüfen ist, wird die Standardabweichnung auch nur in dieser Richtung angewendet.

      Dadurch halbiert sich die Irrtumswahrscheinlichkeit auf 2,25 %. Dies steht im Widerspruch um Urteil des

      BverfG v. 8.8.178  - 2 BvL 8/77 – (Kalkar-Urteil). "Was die Schäden an Leben, Gesundheit und

      Sachgütern anbetrifft, so hat der Gesetzgeber...einen Maßstab aufgerichtet, der Genehmigungen nur

      dann zuläßt, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen

      erscheint, daß solche Ereignisse eintreten werden...". Eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 2,25 %

      entspricht nicht dem zitierten Urteil. Selbst die Anwendung der dreifachen Standardabweichung würde

      im Verfolg der hier angestellten Überlegungen noch zu einer Irrtumswahrscheinlichkeit von ca. 0,05 %

      führen. Von Restrisiko kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Im SB, S. 5.1-1, werden als

      Restrisikobereich sehr seltene Ereignisse mit einer Eintrittshäufigkeit von ca. 1: 10 000 000 je Jahr

      angegeben. Ob die in Tab. 4.1-4 (SB, S. 4.1-14) wiedergegebenen Ergebnisse der Kritikalitäts-

      rechnungen im unterkritischen Bereich liegen, erscheint demnach höchst fraglich.

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18. Die Betreiber gehen von der Erwartung aus, dass die individuelle Dosis gemittelt über die bei der

      Einlagerung tätigen sechs Personen nicht größer als 5 mSv je Kalenderjahr ist. Eine "Erwartung" ist

      keine zulässige Basis für den Strahlenschutz der Mitarbeiter eines AKW. Dem SB, S. 4.2-2 ist auch nicht

      zu entnehmen, ob den Besonderheiten der MOX-Brennelemente Rechnung getragen wurde. Hierzu

      führte W. THOMAS aus ("Sicherheitsaspekte  von Abbranderhöhung und Mischoxydeinsatz", 15. GRS-

      Fachgespräch München/Garching, 27. u. 28. 11.1991, GRS 89, S. 1-24): "Der wesentliche Einfluß einer

      Erhöhung der Aktivität der alphastrahlenden Transurane führt zu einer Verschiebung des

      Energiespektrums der Neutronen zu höheren Energien hin (Spektrumsverhärtung)."

19. Die Angaben der Sicherheitsmerkmale für die Castor V/19 – Behälter beruhen nicht auf praktischen

      Versuchen, sondern auf Berechnungen. Es ist zumindest fraglich, ob es dem Stand von Wissenschaft

      und Technik entspricht, wenn – wohl aus finanziellen Gründen – auf praktische Versuche verzichtet

      wurde und wird.  Die Problematik dieses Vorgehens zeigte sich bei der Entwicklung des Modells

      A 170 der Daimler-Benz AG: Die Berechnungen hielten den praktischen Versuchen nicht stand, der

      sog. Elch-Test verlief negativ.

20. Die berechneten Sicherheitsmerkmale der Castor V/19 – Behälter entsprechen zumindest teilweise

      nicht den praktischen Bedürfnissen. Dies wurde schon unter 08. angesprochen, bedarf aber der

      Erweiterung:

-          Die Berechnungen zu den Fallversuchen gehen von einer Sicherheit bei der Fallhöhe = 9 m aus. Es

bedarf der Klärung, ob größere Fallhöhen beim Transport der Behälter, vor allem aus dem und in das Reaktorgebäude möglich sind.

-          Der Behälter soll rechnerisch einer Flammentemperatur von 800°C von 30 Min. Dauer standhalten. 

Bei einem Flugzeugabsturz (ohne direkten Treffer auf das Interimslager) ist u. U. mit einem ausge-

dehnten Flächenbrand  durch das Kerosin zu rechnen, wobei durchaus höhere Temperaturen mit

längerer Einwirkungszeit denkbar sind.

 

21. Die Wahrscheinlichkeit eines Flugzeugabsturzes wird - bezogen auf die Fläche des Interims-Lagers -

      1,3 x E-07 angegeben, d. h. 1,3 Abstürze in 10 000 000 Jahren (SB, S. 5.5-1). Eine solche Angabe

       kann nur als unsinnig bezeichnet werden, da über einen solchen Zeitraum mangels entsprechender

       Fakten keine Aussage möglich ist. Einige Angaben (SB, S. 1.5-3) sind in diesem Zusammenhang

       beunruhigend:

-          Der nächste Korridor für Nachttiefflüge verläuft in einer Entfernung etwas über 15 km; diese Distanz wird von einer modernen Militärmaschine in ca. 45 sec zurückgelegt.

-          Der Standort GKN ist umgeben von zahlreichen Flugstraßen, die sehr häufig genutzt werden.

      Die Angaben im SB bedürfen der Korrektur.

22. Die Angaben im SB zum Thema Erdbeben (S. 5.3-4) sind völlig irreführend.

      Um die evtl. Folgen eines Erdbebens am Standort des GKN oder in dessen Nähe bewerten zu können,

      ist von folgenden Fakten auszugehen:

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-          Unter dem Gelände des GKN wurden Hohlräume festgestellt, deren Existenz unbestritten ist;

       diskutabel sind allenfalls deren Folgen.

-          Der Neckar dient als Lieferant des Kühlwassers für das GKN.

-          Der Neckar wird im Bereich der Kühlwasserentnahme durch die Staustufe Lauffen gestaut.

Bei einem Erdbeben wäre also damit zu rechnen, dass die Hohlräume im Untergrund des GKN einstürzen und damit für die Sicherheit entscheidende Versorgungsstränge unterbrochen oder schwer beschädigt würden. Ob die Staustufe Lauffen einem Erdbeben widerstehen könnte, lässt sich ohne

exakte Untersuchung dieses Jahrzehnte alten Bauwerks nicht sagen. Ein Bruch dieser Staustufe

hätte jedoch für die Kühlung des GKN unabsehbare Folgen – bis hin zum GAU.

Offenkundig sind also mehrere Voraussetzungen für die Erdbebensicherheit des GKN ungeklärt. Bei

einer solchen Sachlage kommt zum Tragen, was das BverwG in Sachen Mülheim-Kärlich ausführte (Urteil v. 14.1.1998, 11C 13.96): "Mit dem in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG niedergelegten Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge hat der Gesetzgeber einen Maßstab aufgerichtet, der Genehmigungen nur dann zuläßt, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, daß Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter eintreten werden. Deshalb muß die Genehmigungsbehörde bei ihrer Risikobeurteilung auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht ziehen, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können. "

Das GKN ist gegen ein Erdbebenintensität 7-8 (MSK-Skala) ausgelegt. Dies würde einer Maximalbeschleunigung des Untergrund von a = 1,7 m/s² entsprechen. Nach E. GRIMMEL ("Wie sicher sind Atomkraftwerke in Deutschland bei Erdbeben?", Manuskript eines Vortrags v. 7.9.1996 in Wuppertal) entspricht dieser Wert nicht der Realität; eine Erdbebenintensität von 7 – 8 hätte

demnach eine Beschleunigung des Untergrunds von 0,7 bis 3,0 m/s² zur Folge. Hierfür ist GKN nicht ausgelegt.

In seinem –rechtskräftigen – Urteil zu Mülheim – Kärlich stellt das OVG Rheinland-Pfalz (7 C 10727/93 v. 22.11.1995) fest, dass bei Berechnungen der für Erdbeben maßgebenden Größen die Ermittlung eines Mittelwertes für diese Größe nicht ausreicht, vielmehr auch die Konfidenz-Intervalle in die Bewertung der Stärke eines Erdbebens miteinbezogen werden müssen. Ob diese Voraussetzungen

bei der Bewertung der Erdbebensicherheit des GKN gegeben waren, bedarf der Überprüfung.

23. Es wird aus dem SB nicht eindeutig ersichtlich, ob die Dichtigkeits-Überwachung der Castorbehälter

      kontinuierlich oder in Intervallen erfolgt.

24. Wenn festgestellt wird, dass ein Castor-Behälter undicht ist, erfolgt der Rücktransport in das GKN II-

      Reaktorgebäude (SB, S. 2.2-7), allerdings nicht während der Zeit des Brennelement-Wechsels. Aus dem

      SB wird nicht ersichtlich,

-          wie viele Tage der Brennelement-Wechsel dauert und

-          ob, gegebenenfalls wie viel Radioaktivität in der Zeit der Brennelement-Wechsels aus dem

undichten Behälter freigesetzt werden kann.

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25. Im SB , S. 4.1-8, wird die Ansicht vertreten, dass es bei einer 40jährigen Zwischenlagerung nicht zum

      einem systematischen Versagen der Hüllrohre kommt. Belege hierzu werden nicht vorgelegt. In diesem

      Zusammenhang ist auf den o.g. Autor W.THOMAS hinzuweisen, der in der zitierten Arbeit unter Bezug

      auf hoch abgebrannte und MOX-Brennelemente schrieb: 

      "Von besonderer Bedeutung ist dabei die Ausgestaltung der Abschirmung gegen die durchdringenden

      Neutronen. Für eine Langzeit-Zwischenlagerung sollten die langfristigen Beanspruchungen von

      Brennelement- und Behältermaterialien näher untersucht werden. Die Betreiber haben entsprechende

      Brennelementbehälter  für hoch abgebrannte Brennelemente und MOX-Brennstoff entwickelt und ihre

      Zulassung beantragt. Die entsprechenden Genehmigungen stehen jedoch noch aus."

     Es stellt ich die Frage, ob die Castor V/19- Behälter den beschriebenen Anforderungen genügen.

     .

Das geplante Interims-/Zwischenlager gefährdet mein Leben, meine körperliche Unversehrtheit und mein Eigentum. Daher lehne ich die Inbetriebnahme des geplanten Interims-/Zwischenlagers ab.

Weitere Einwendungen und ggf. Erweiterung der bisherigen Einwendungen behalte ich mir vor.