Änderungsantrag zum A 8 (Novellierung der Strahlenschutzverordnung):

Wir beantragen, die beiden vorliegende Anträge zur Novellierung der Strahlenschutz-VO wie folgt zusammen zu fassen:

        1. Die BDK fordert den Umweltminister, die Grüne Fraktion und die grünen Mitarbeiter im BMU auf, den Verordnungsentwurf zurückzuziehen.
        2. Der verfassungsmäßig verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) muß Vorrang haben vor wirtschaftlichen Interessen. Dies kann nur gewährleistet werden durch vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Menschen vor den atomaren Risiken.
        1. Bei der Überarbeitung der in der Begründung genannten wichtigsten Schwachstellen werden kompetente, atomkritische BeraterInnen hinzugezogen, deren Einwände gehört und soweit möglich in den neuen Gesetzentwurf eingearbeitet.

    Ausdrücklich wird dabei die Beteiligung folgender Fachleute gefordert:

    Gutachter/Wissenschaftler

Vertreter gesellschaftlich relevanter Organisationen

Begründung:

Die vorgelegte Novellierung verschlechtert dagegen teilweise die gültige Rechtslage, erhöht teilweise drastisch Grenzwerte im Vergleich zu anderen Staaten in der EG und den USA und bleibt weit hinter ehemals "grünen" Positionen zurück. Dies soll exemplarisch an den nachfolgenden Punkten (und den entsprechenden Gegenforderungen) aufgezeigt werden:

    Die geplante Freigabe radioaktiver Abfälle aus der atomrechtlichen Überwachung ist nichts anderes, als (bildlich gesprochen) der Versuch, Atommüll zu billigsten Konditionen den BürgerInnen "vor die Haustür" zu kippen. Die Einführung von Regelungen zur Entlassung radioaktiver Stoffe aus der atomrechtlichen Überwachung hat zu unterbleiben. Durch die Freigabe wird jede weitere Kontrollmöglichkeit aufgegeben.
    Eine Folge: Hintergrundstrahlung wird langfristig zunehmen.

    Dabei wurden zudem Freigabewerte angegeben, die dazu dienen sollen, radioaktive Materialien mit geringer Aktivität oder Kontamination aus der Überwachung zu entlassen. Diese Freigabewerte sind bis auf einige Ausnahmen um Zehnerpotenzen (bis zum 100.000-fachen!) schlechter als die entsprechenden Freigabewerte in den USA oder in England. Eine detaillierte Überprüfung der Gründe für die erheblichen Unterschiede zwischen den Freigabewerte verschiedener Länder ist zwingend erforderlich.

        1. Nach der EU-Richtlinie wird eine Beschränkung der Kollektivdosis gefordert, da durch die großen Massen an anfallendem Material sehr viele Menschen von der Strahlung dieses Materials betroffen sein können. Im Entwurf der Novelle StrSchVO wird dies nicht berücksichtigt.
        1. Die geplante Einführung der sog. "Referenzperson" mittelt die Gefahren in unzulässiger Weise und erhöht damit das Risiko der überdurchschnittlich Gefährdeten (z.B. Schwangere, Säuglinge!) in unverantwortlichem Maß.
        1. Der Entwurf der neuen StrahlenschutzVO bleibt um mehr als 10 Jahre hinter dem Stand von Wissenschaft und Technik zurück. Bereits bei der Diskussion der Strahlenschutzverordnung von 1989 wurde zugestanden, daß man nach dem Stand der Wissenschaft die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen eigentlich um den Faktor 10 verringern müßte – das hieß damals, von 50 Millisievert pro Jahr auf 5 Millisievert pro Jahr.
        1. Die getrennte Regelung der Strahlenschutzfragen für den Umgang mit künstlicher Radioaktivität einerseits und mit sog. "natürlicher" Radioaktivität (Umweltbelastung durch Uranabbau) andererseits ist naturwissenschaftlich unsinnig und unhaltbar.
        2. Mit der Unterscheidung bezüglich des Strahlenschutzes "Tätigkeiten" von "Arbeiten" [Die beiden Begriffe werden im § 3 in den Absätzen 6 und 32 der StrahlenschutzVO definiert.] sind in den folgenden Paragraphen der Strahlenschutzverordnung zahlreiche Ungerechtigkeiten verbunden, die ausnahmslos zu Lasten der BürgerInnen und ArbeitnehmerInnen gehen, die durch natürliche Radioaktivität belastet werden. Zudem wird der Leiharbeiter-Tourismus damit auf Kosten der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen gefördert.
      1. Der Schutz schwangerer Frauen und junger ArbeitnehmerInnen unter 18 Jahren wird im vorliegenden Entwurf aufgeweicht.

        1. Es ist unstrittig, dass neben anderen Umweltbelastungen Strahlenbelastungen Krebserkrankungen hervorrufen können. Es liegt in der Natur dieser Schädigungen, dass nur in seltenen Ausnahmefällen exakt nachgewiesen werden kann, welche Ursache in einem konkreten Fall für den Krebs verantwortlich ist.





        2. Als Grundlagen der Berechnung werden heute vorwiegend die Daten von Hiroshima und Nagasaki verwendet. Es liegen jedoch neuere Studien über Nukleararbeiter vor. Würde man diese stärker berücksichtigen, käme man auf deutlich höhere Risikowerte. Therapierbare, nicht unmittelbar zum Tod führende Erkrankungen bleiben unberücksichtigt!


        1. Die Mitgliedstaaten können von der EU nicht gezwungen werden, rechtliche Regelungen zu treffen, die mit ihrer Verfassung nicht vereinbar sind.

      Erläuterung:

      Zum Punkt 1 und 2 ist anzumerken, dass wir grundsätzlich gegen die Freigabe sind. Würde sie allerdings per VO durchgesetzt, so sind die genannten Schwachstellen komplett zu überarbeiten und für die Novellierung zu berücksichtigen:
      Zu 1:

      Mit dem bevorstehenden Abriß der kerntechnischen Anlagen fallen riesige Mengen von mehr oder weniger radioaktiv kontaminiertem Müll an. Es wäre natürlich für die Betreiber preiswerter, wenn ein erheblicher Teil dieses Mülls aus der besonderen Überwachung für radioaktive Materialien entlassen würde und wie einfacher Müll ohne weitere Auflagen oder Kontrollen verwertet oder deponiert werden könnte. Dafür hat man Freigrenzen angegeben, unterhalb derer kontaminierter Müll als nichtkontaminiert angesehen wird.

      Es ist eigenartig, daß verschiedene Länder unter Berücksichtigung desselben Standes von Wissenschaft und Technik zu völlig unterschiedlichen Freigrenzen kommen und behaupten, daß in jedem Fall eine Schädigung der Bevölkerung ausgeschlossen ist.

      Der gegenwärtig Stand der Diskussion zeigt, daß immense wirtschaftliche Interessen der Atomindustrie auf möglichst lockere Freigrenzen drängen (um möglichst viel Atommüll billig entsorgen zu dürfen, => Senkung der Abrisskosten eines AKWs um mind. 50 %), dass aber durch ein solches Verfahren Stück für Stück die Umgebung aller Bürger immer stärker radioaktiv belastet wird. Der Verbleib des freigegebenen Atommülls entzieht sich jeglicher Kontrolle, unterschiedliche Regelungen in verschiedenen europäischen Staaten werden zwangsläufig einen unübersehbaren Atommülltourismus zur Folge haben, der außerhalb jeder Kontrollmöglichkeit abläuft. Niemand wäre später in der Lage, freigegebenen Atommüll wieder zurückzuholen und sicher unterzubringen, falls sich herausstellt, daß durch diese fahrlässige Praxis Gesundheitsschäden zu beklagen sind.
      In den vergangenen Jahren hat jedes Bundesland für sich gehandelt und mehr oder weniger großzügig freigegeben – es wäre schon wünschenswert, eine gemeinsame ist die Pflicht einer Regierung unter grüner Beteiligung, eine gemeinsame Regelung zu finden. Weshalb denken wir überhaupt darüber nach, ob wir mit der Übernahme eines gewissen Risikos, mit dem Verzicht auf jegliche Entschädigung im Falle einer Katastrophe, mit einem gewissen Verlust an Lebensqualität, Gesundheit und gesunder Umwelt der Atomindustrie finanzielle Vorteile verschaffen sollten?


      Die "Beseitigung" niedrigstrahlender radioaktiver Abfälle aus der Nutzung der Atomkraft über Deponien und Müllverbrennungsanlagen bewirkt:

      • Radioaktive Strahlung aus der Nutzung der Atomkraft gelangt unkontrolliert in menschliche Lebensbereiche.
      • Menschen werden unkontrolliert dieser radioaktiver Strahlung ausgesetzt werden.
      • Bei Unfällen auf Deponien und in Verbrennungsöfen würde ein Gemisch aus anderen Gefahrenstoffen mit radioaktiven eine unmittelbare Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung und der Rettungsmannschaften darstellen.
      • Es kann zur Summation der Strahlung kommen, da die Freigabe für jede dieser Anlagen erfolgte. Die NovelleStrSchVO regelt diesen Fall nicht, eine Gesamterfassung wird nicht geregelt. Aus mehreren Bereichen und über Jahre hinweg ist eine unkontrollierbare Kumulation der Belastungen nicht zu vermeiden.
      • Es wird kein Grenzwert, sondern ein Richtwert festgelegt.
      • § 29 der NovelleStrSchVO besagt, dass eine Freigabe erfolgen kann, "wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann".
      • Nach der Rezyklierung und der Verbringung der radioaktiven Abfälle auf Deponien und in Verbrennungsöfen kann der weitere Weg der radioaktiven Stoffe in die Umwelt nicht verfolgt, geschweige denn kontrolliert werden. Eine atomrechtliche Überwachung der radioaktiven Stoffe und damit eine Kontrolle der Voraussetzungen für die Beschränkung der Belastung auf ein Minimum ist daher nicht möglich.
      • Durch die Verknüpfung der Freigaben an erwartete, aber nicht bestimmbare und kontrollierbare Vermischungsverhältnisse mit nicht kontaminierten Stoffen wird das gleichzeitige Verbot der zielgerichteten Verdünnung im neuen § 29 StrSchV ad absurdum geführt. Weiterhin wird bei der Rückrechnung von 10 mSv auf die Freigabewerte eine Vermischung der Reststoffe unterstellt, was praktisch zu einerUnterschätzung der Strahlenbelastung führen kann.

Zu 2.: In den umzusetzenden EU-Richtlinien ist die Kollektivdosis als Begrenzung der Schädigung ausdrücklich vorgesehen. Durch Weglassen dieser Kollektivdosis wird eklatant gegen die EU-Vorgaben verstoßen, da z.B.:

  • die Freigabe flüssiger Stoffe ohne Mengenbegrenzung vorgesehen ist und
  • die Möglichkeit mehrerer "Entsorgung-"Anlagen in EINER Region nicht auszuschließen ist (Musterbeispiel: HANAU!).

Zu 3.: Es ist davon auszugehen, dass die "Referenzperson" einen - imaginären - Bürger der Bundesrepublik Deutschland repräsentieren soll, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt wird. Allerdings bleibt das Geschlecht der Referenzperson unklar. Voraussetzung für die Definition einer Referenzperson wären die Angaben der anthropometrischen (Körpergröße u. - gewicht, Körperbau etc.) sowie physiologischer Daten (Atemfrequenz, Atemvolumina, Energieumsatz etc.) jeweils einschl. der Mittelwerte bzw. des Medians mit den zugehörigen Standardabweichungen. Lediglich für das Lebensalter der Referenzperson(en) enthält Anh. VII in Teil II und III einige rudimentäre Angaben dergestalt, dass ein sehr grobes Raster für Altersklassen unter 18 Jahren vorgegeben wird; die Altersklassen über 17 Jahre werden auch nicht ansatzweise differenziert. Zudem werden bezgl. Ernährungsgewonheiten und Flüssigkeitsaufnahme unzulässige und teilweise schlicht falsche Vorausssetzungen angenommen.

Zu 4.: Die Erkenntnisse über die Gefährlichkeit ionisierender Strahlen haben sich seit den fünfziger Jahren grundlegend weiterentwickelt. Bereits bei der Diskussion der Strahlenschutzverordnung von 1989 wurde zugestanden, daß man nach dem Stand der Wissenschaft die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen eigentlich um den Faktor 10 verringern müßte – das hieß damals, von 50 Millisievert pro Jahr auf 5 Millisievert pro Jahr. Aus Rücksicht auf die anderen Europäischen Staaten hat man dann aber davon Abstand genommen. Inzwischen sind mehr als 10 Jahre mit weiteren alarmierenden Befunden vergangen. Gleichwohl setzt der Entwurf der Strahlenschutzverordnung nicht den Stand der Erkenntnisse von 1989 um. Der Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen wird zwar gesenkt, jedoch nur um den Faktor 2,5 (von 50 Millisievert auf 20 Millisievert).

Berücksichtigt man die erhebliche Verringerung der Anzahl tödlicher Arbeitsunfälle in anderen Industriezweigen und damit die Veränderung dess, was als gesellschaftlich "akzeptabel" angesehen werden kann, würde sich ein zusätzlicher Druck in Richtung niedrigerer Grenzwerte ergeben.

Gravierender ist, daß die Grenzwerte für die allgemeine Bevölkerung – anders als das BMU verlautbaren lässt – nicht gesenkt werden. Wie bisher darf die Bevölkerung durch Ableitungen über Luft oder Wasser mit einer effektiven Dosis von nicht mehr als jeweils 0,3 Millisievert pro Jahr belastet werden. Mehr noch: Der Entwurf einer neuen Strahlenschutzverordnung will zulassen, daß die Bevölkerung mit einer effektiven Dosis von 1 Millisievert pro Jahr belastet werden kann, unter Einschluß der bisherigen und weiterhin geltenden Grenzwerte für Ableitungen . Praktisch ist damit eine neue Strahlenschutzkategorie festgeschrieben worden, die bis zu 1 Millisievert Direktstrahlenbelastung pro Jahr zuläßt – etwa bei CASTOR-Transporten. Selbst wenn diese Regelung des Strahlenschutzes für CASTOR-Transporte erforderlich wäre, kann sie jedenfalls nicht als Senkung der Grenzwerte für die Bevölkerung verkauft

werden.

Zu 5: Für die Gesundheit von Menschen ist es ohne Belang, ob Zellen z.B. durch Strontium aus einem Kernkraftwerk oder durch Radium aus dem Umfeld des Uranbergbaus geschädigt werden. In der neuen Strahlenschutzverordnung wird jedoch der Strahlenschutz für den Bereich der natürlichen Strahlenbelastungen deutlich schlechter geregelt als für den Bereich der künstlichen Strahlenbelastungen. So gibt es im Umgang mit natürlicher Radioaktivität (z.B. Flugpersonal, Trinkwassergewinnung, Sanierung von Altlasten der Wismut) keine "beruflich strahlenexponierten Personen", mit den zu dieser Einstufung gehörenden besonderen Rechten, Schutzmaßnahmen, Grenzwerten usw. An die Stelle klarer Grenzwerte treten gummiartige Richtwerte, deren Einhaltung niemand mehr einklagen kann. Die ArbeitnehmerInnen haben kein Recht, ihre Strahlenbelastung zu erfahren. Den betroffenen ArbeitnehmerInnen und der anwohnenden Bevölkerung wird eine deutlich höhere Strahlenbelastung bei gleichzeitig schlechterem Strahlenschutz zugemutet.

Das ist aus medizinischer Sicht unbegründet und nicht akzeptabel. Dahinter stehen wirtschaftliche Überlegungen, die sich als stärker erwiesen haben, als die Überlegungen zum Schutz der Bürger

Zu 6: Die deutlich schlechtere Behandlung von BürgerInnen und ArbeitnehmerInnen, die durch natürliche Radioaktivität belastet werden, ist ungerecht. Sie stellt eine Fortsetzung des menschenverachtenden Uranbergbaus in der Wismutregion im Süden der alten DDR dar. Aus dieser Region stammen heute schon mehr als 20.000 Opfer der Kernenergienutzung. Das sollte Grund genug dafür sein, diese Gruppe der Bevölkerung mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und zu unterstützen. Daher ist vor allem hierbei die Unterscheidung zwischen "Tätigkeit" und "Arbeit" (schlechtere Bedingungen für die "DDR-Altlasten", die vor der Vereinigung "saniert" wurden) auf das Schärfste zu verurteilen.
Die vorgesehene Begrenzung von 100 mSv in fünf Jahren kann zu mehr als einer Verdoppelung der beruflichen Strahlenbelastung Einzelner führen, sofern nicht gleichzeitig eine Lbenesarbeitzeitdosis eingeführt und effektiv überwacht wird. Die heute vorgesehene Obergrenze liegt bei 400 mSv, rechnerisch sind künftig:
(45 Arbeitsjahre:5) x 100 = 900 mSv möglich.

Zu 7: Bisher gilt aus guten Gründen, daß für schwangere Frauen der Kontrollbereich kerntechnischer Anlagen gesperrt war. Es war unstrittig, daß die Gefährdung des noch ungeborenen Kindes durch ionisierende Strahlen besonders hoch ist. In der neuen Strahlenschutzverordnung fällt dieser Schutz weg. Die Begründung dieser Verschlechterung des Strahlenschutzes bezieht sich auf Karriereprobleme, die die Mutter haben könnte, wenn sie für einige Monate nicht im Kontrollbereich arbeiten darf. Das stellt den Gedanken des Strahlenschutzes auf den Kopf und ist aus medizinischen Gründen völlig unakzeptabel.

Wenn es für die Ausbildung erforderlich ist, dürfen nach dem Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung Jugendliche unter 18 Jahren mit einer effektiven Dosis von bis zu 6 mSv pro Jahr belastet werden, das ist 20 % mehr, als die alte Verordnung zuläßt.Die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen im § 55 der NovStrSchV2000 bedeuten eine drastische Verschlechterung des Strahlenschutzes für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B und für die Gruppe der unter-18-jährigen, "für Auszubildende und Studenten, ...wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist."
In der StrSchV1989 waren alle Grenzwerte für die Kategorie B auf etwas weniger als 1/3 der Grenzwerte für Kategorie A festgesesetzt.
In der NovStrSchV2000 gelten für Kategorie A und Kategorie B jedoch die gleichen Werte.
Im Vergleich zur StrSchV1989 wurden dadurch die erfaßten Organdosisgrenzwerte für die beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B mehr als verdreifacht.

Zu 8.: Ein noch weitergehender Vorschlag, der über Jahrzehnte in der Anti-Atombewgung und in zahlreichen Äußerungen grüner Politiker (z.B. auf die Diskussion der StrSchV1989 auf Seiten der Grünen) zu finden war, besteht darin, die Beweislast nicht den ohnehin schon geschädigten Opfern, sondern den Unternehmen aufzubürden. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es heute mehr als 30.000 anerkannte Fälle von Berufskrankheiten, die durch Arbeiten im Bereich der Atomindustrie unter mangelhaften Schutzbestimmungen und Schutzmaßnahmen hervorgerufen wurden. Entscheidungen über die Anerkennung strahlenbedingter Berufskrankheiten beinhalten also in jedem Fall das Risiko, eine Fehlentscheidung zu treffen. Wenn jemand das Risiko einer Fehlentscheidung in solchen Verfahren ertragen kann, dann ist es die Industrie - nicht aber ein todkranker Arbeitnehmer und dessen Familie.

Zu 9: Mit der aktuellen Praxis wird bei der Nutzung der Kernenergie in der Bundesrepublik Deutschland den Arbeitnehmern und der Bevölkerung ein mindestens zehnmal höheres Risiko zugemutet wurde als die Vertreter von Wissenschaft, Wirtschaft und Politik offiziell einzugestehen bereit sind.
Nach wie vor beruhen die in der Novelle vorgeschlagenen Grenzwerte im wesentlichen auf Todesfall-Statistiken. Damit wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht genügend berücksichtigt.
Ein makabres Beispiel: Das Brustdrüsenrisiko der Frau wird z.B. auf die Hälfte reduziert, da das Strahlenrisiko für Brustkreb bei Männern nicht ins Gewicht fällt!

Zu 10: Der Behauptung, die Bundesrepublik sei gezwungen, die EU-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen, ist entgegenzuhalten: Die Mitgliedstaaten können von der EU nicht gezwungen werden, rechtliche Regelungen zu treffen, die den im Artikel 2;2 des Grundgesetzes verfassungsmäßig verankerten Anspruch der Menschen auf Leben und Gesundheit mißachten. Weitergehende Bestimmungen sind zudem ausdrücklich zugelassen (s. z.B. Großbritannien).

Unterstützer:

  1. Karl-W. Koch KV Daun
  2. Hanno Böck KV Murr
  3. Ralf Henze KV Mannheim
  4. Corinna Rüffer KV Trier Saarburg
  5. Jörg Thiele KV Daun
  6. Eckard Wiendl KV Daun
  7. Sylvia Vogt-Brenkewitz KV Daun
  8. Joachim Montel KV Daun
  9. Krystyna Grendus KV Odenwald-Kraichgau
  10. Harald Grendus KV Odenwald-Kraichgau
  11. Rosi Biewer KV Bitburg
  12. Schmitz-Biewer KV Bitburg
  13. Birgit Borsch KV Bitburg
  14. Kai Peter Amos KV Donnersberg
  15. u.a.